Zu unserer Tätigkeit im Erbrecht gehören u.a.:
Ihr Ansprechpartner:
Heiko
Müller
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV, Berlin
Alltag im Erbrecht ist, dass ein Erbschein beantragt wird. Benötigt wird ein Erbschein etwa, wenn eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkauft werden soll.
Haben mehrere Personen geerbt, dann besteht die Möglichkeit, dass z.B. ein Miterbe einen sog. gemeinschaftlichen Erbschein beantragt.
Ein Erbschein hat regelmäßig Notar- und Gerichtskosten zur Folge. Dabei wird der Notar seine Rechnung dem Antragsteller übersenden, ebenso das Nachlassgericht.
Kann derjenige, der den gemeinschaftlichen Erbschein beantragt und insofern die Kosten bezahlt hat, eine anteilige Erstattung von den anderen Miterben verlangen?
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen.
Was hat es damit genau auf sich? Wie funktioniert dies?
Was halten Sie vom nachfolgenden Testament?
„Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
Im Falle eines gemeinsamen Todes setzen wir unser Patenkind P als unseren Alleinerben ein“
Es handelt sich um ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament eines kinderlosen Ehepaares.
Nun, wo liegt das Problem?