Aktuelles · Erbrecht

Arzt als Erbe seiner Patientin?

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Der Arzt als Erbe des Patienten

Wie fänden Sie es, wenn Ihr Elternteil den behandelnden Arzt im Testament zum Erben einsetzt?

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Was ist passiert?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin ihren behandelnden Arzt in ihrem Testament bedacht hat. Konkret hat die Erblasserin den Arzt in ihrem Testament neben weiteren Personen zum Miterben eingesetzt.

Der Arzt der herzkranken und pflegebedürftigen Erblasserin hatte deren Testierfähigkeit auf ihrem Testament sogar ärztlich bescheinigt.

Das Nachlassgericht hat den vom Arzt beantragten Erbschein abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Erbeinsetzung des Arztes unwirksam. Die Unwirksamkeit stützt das Nachlassgericht auf die Berufsordnung der Ärzte. Danach dürfen Ärzte von ihren Patienten grundsätzlich keine Geschenke oder andere Vorteile sich versprechen lassen oder annehmen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023

Das OLG Frankfurt, das in 2. Instanz über die Sache zu entscheiden hatte, hält die Erbeinsetzung des Arztes jedoch für wirksam.

Ein etwaiger Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Erbeinsetzung. Denn die Berufsordnung der Ärzte richte sich nur an diese Berufsgruppe, nicht aber an etwaige Erblasser. Die Testierfreiheit eines Erblassers werde also durch die Berufsordnung der Ärzte nicht eingeschränkt.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt können Sie hier einsehen:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023, 21 W 91/23

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