Steuerspar-Trick durch eigene Pflichtteilforderung: Ein Leitfaden

Erbschaftsteuer sparen durch den Pflichtteil

Die Welt des Erbrechts und der Erbschaftsteuer kann verwirrend und komplex sein, besonders wenn man sich in der schmerzlichen Phase des Trauerns befindet.

 

 

Ein häufig diskutiertes Thema im Kontext des Erbrechts ist das sogenannte "Berliner Testament", bei dem Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils erben.

 

Ein solches Testament kann jedoch in bestimmten Fällen zu erheblichen Steuerlasten für die Kinder führen.

 

Doch wie kann man diesem Szenario entgehen? Hierbei kommt eine besondere Taktik ins Spiel: Das nachträgliche Verlangen des eigenen Pflichtteils.

Autor: Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Erbrecht

  


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Die Grundlagen: Erbschaft und Pflichtteil

 

Lassen Sie uns ein Beispiel betrachten:

 

Ein Ehepaar (M und F) erstellt ein Berliner Testament. Die Ehegatten haben ein gemeinsames Kind: den Sohn S. Er soll, wenn beide Elternteile verstorben sind, erben.

 

Zunächst stirbt M. Er hinterlässt ein Vermögen von 500.000 EUR. Alleinige Erbin ist F. Sie muss keine Erbschaftsteuer zahlen, da das Erbe in ihrem Steuerfreibetrag liegt.

 

Es stirbt dann die F. Sie besaß kein eigenes Vermögen, außer dem, das sie kurz zuvor von ihrem Ehemann geerbt hat. Aufgrund des Testaments erbt S das Vermögen seiner Mutter – hier also 500.00 EUR. Doch für S entsteht eine Steuerlast, da sein Freibetrag 400.000 EUR beträgt und auf die Differenz von 100.000 EUR immerhin 11% Erbschaftsteuer anfällt.

 

4 Tipps zum Berliner Testament

Ein cleverer Zug: Pflichtteil nachträglich geltend machen

Kann S diese Steuer umgehen?

 

Ja, und zwar mit einer eigenwilligen Methode.

 

Er könnte von sich selbst – als Erbe seiner Mutter und damit Pflichtteilsverpflichtetem – seinen Pflichtteil nach M verlangen.

 

Zivilrechtlich führt dies normalerweise ein einer „Konfusion“, da S beide Rollen, Pflichtteilsberechtigter und -verpflichteter, einnimmt und der Anspruch dadurch erlischt. Allerdings bietet das Erbschaftsteuerrecht eine Ausnahme: gemäß § 10 III ErbStG gelten derartig erloschene Forderungen steuerlich als fortbestehend!

 

Ein Präzedenzfall des BFH aus dem Jahr 2013 bestätigt diesen Ansatz und ermöglicht somit eine Steuerminderung, indem der Nachlass von M mit einem Pflichtteil für S belastet wird, wodurch sich die Erbschaftsteuerlast für S reduziert.

 

Achtung: Die Grenzen der Taktik

Bevor jedoch vorschnell gehandelt wird, gilt es, weitere Faktoren zu berücksichtigen.

 

Erstens ist der Pflichtteilsanspruch verjährbar – nach 3 Jahren ist es (auch steuerlich) nicht mehr möglich, diesen erfolgreich geltend zu machen, wie ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2020 zeigt.

 

Zweitens ist die genaue Analyse des Testaments entscheidend: Eine mögliche Pflichtteilsklausel könnte S nach F’s Tod enterben, sollte er seinen Pflichtteil einfordern.

 

Pflichtteilsklausel im Testament

Zusammenfassung

1. Pflichtteil von sich selbst verlangen: Ja, dies ist möglich und kann steuerlich relevant sein, insbesondere wenn man den letzten letzten Elternteil beerbt und vorangegangene Regelungen – etwa durch ein Berliner Testament – erfolgt sind.

 

2. Beachten Sie Details: Überprüfen Sie das Testament auf Pflichtteilsklauseln, um nicht Gefahr zu laufen, nachträglich enterbt zu sein.

 

3. Zeitfenster: Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, um nicht zu verjähren.

 

Fazit

Auch wenn der "Pflichtteilstrick" auf den ersten Blick als smarte Lösung erscheint, zeigt sich, dass im Erbrecht nichts schwarz und weiß ist. Jeder Fall ist individuell und sollte am besten mit professioneller Unterstützung bewertet werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

 

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Urteil des BFH vom 19.02.2013
Bundesfinanzhof zur Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit
BFH Urteil II R 47 11.pdf
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