Nicht Erbe. Wer muss die Beerdigung bezahlen?

Wer muss die Beerdigung bezahlen?

Lassen Sie uns heute mal der Frage nachgehen, wer die Beerdigung zu bezahlen hat.

 

Die Frage hierauf erscheint doch einfach, es gibt aber Konstellationen, die überraschen.

 

Müssen Sie die Beerdigung etwa auch dann bezahlen, wenn Sie gar nicht Erbe geworden sind oder die Bestattung gar nicht veranlasst haben? Vielleicht gibt es ein Testament, wonach eine andere Person der Erbe ist. Oder Sie haben die Erbschaft sogar ausgeschlagen.

 

Können Sie sich die Beerdigungskosten erstatten lassen? Wenn ja: von wem?

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Ausgangspunkt

 

Ein Ihnen nahestehende Person ist verstorben, sagen wir, ein Elternteil.

 

Das Elternteil hat in einem Testament eine andere Person zum alleinigen Erben bestimmt. Mit anderen Worten, Sie sind nicht der Erbe Ihres verstorbenen Elternteils. Das erfahren Sie möglicherweise erst viele Wochen nach der Beerdigung, nämlich wenn die Testamentseröffnung erfolgt ist.

 

Denkbar auch, dass Sie grundsätzlich Erbe wären, jedoch ordnungsgemäß die Erbschaft ausgeschlagen haben. Nun bekommen Sie zu später Stunde Post und sollen plötzlich die Beerdigung zahlen.

 

Müssen Sie das?

 

Wer muss die Beerdigungskosten zahlen?

 

Hinsichtlich der Beerdigungskosten muss man rechtlich so einiges auseinanderhalten.

 

Es ist nämlich eine Sache, ob man die Beerdigungskosten zu bezahlen hat, und eine andere, wer die Kosten zu tragen hat.

 

Schauen wir zunächst in das Bürgerliche Gesetzbuch, da finden wir § 1968 BGB folgende Regelung:

 

"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."

 

Klar wäre danach, dass ein Nicht-Erbe die Bestattungskosten nicht zu tragen hat.

 

Gleichwohl kann es aber sein, dass Sie die Bestattungskosten zu bezahlen haben, nämlich aus einem Auftrag oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften. Das schauen wir uns jetzt einmal Stück für Stück an.

 

Vertrag mit dem Bestatter

 

Beispiel:

 

Sie sind der Ehepartner des Verstorbenen und haben sich nach dessen Tod um die Beerdigung gekümmert, also einen Bestatter beauftragt. 

 

Später wird Testament Ihres Ehepartners eröffnet, von dem Sie nichts wussten. Nach dem Testament sind die Kinder Ihres Ehepartners aus dessen erster Ehe die alleinigen Erben sind.

 

Trotz des Testaments können Sie die Bestatterrechnung nicht einfach ignorieren, sondern müssen diese bezahlen. Denn Sie haben ja den Bestatter beauftragt, und der Bestatter hat Ihnen gegenüber einen Zahlungsanspruch.

 

Sie können also gegenüber dem Bestatter nicht einfach einwenden, überhaupt nicht geerbt zu haben, und er möge sich an die Erben wenden. Nein, Sie haften gegenüber dem Bestatter aus dem Ihnen erteilten Auftrag, und das tun Sie mit Ihrem kompletten eigenen Vermögen.

 

Bestattungsgesetze der Bundesländer

 

Es gibt es in den Bundesländern sogenannte Bestattungsgesetze.

 

So gilt exemplarisch in Niedersachsen das Gesetz über das Leichenbestattungs- und Friedhofswesen, kurz das niedersächsische Bestattungsgesetz.

 

In diesem Gesetz ist alles Mögliche geregelt, zum Beispiel, wie Leichen und Aschen Verstorbener zu behandeln sind, oder dass jede Leiche von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen ist, dass die sogenannte Leichenschau. Das Gesetz regelt aber auch, wer die Bestattung der verstorbenen Person quasi zu veranlassen oder für diese zu sorgen hat.

 

In Niedersachsen sind dies

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Enkel
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister

Sorgt niemand für die Bestattung, dann hat die Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.

 

Die vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.

 

Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig verpflichteten nicht erlangen, treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

 

Entsprechende Regelungen finden Sie auch in anderen Bundesländern, so zum Beispiel in Berlin im Berliner Bestattungsgesetz, dort im § 16, oder in Bayern im Bayerischen Bestattungsgesetz sowie der zugehörigen Bestattungsverordnung. 

 

Beerdigungskosten trotz Ausschlagung?

 

Beispiel:

 

Sie haben die Erbschaft nach dem letzten Elternteil ausschlagen, da Sie mit den Folgen des Todes nichts zu tun haben wollen. Ihre Geschwister haben dies genauso gemacht. Da Ihr Elternteil zuletzt allein gelebt hat und sich niemand um dessen Bestattung kümmert, wird  die Gemeinde die Bestattung veranlassen, und Ihnen, mangels eines Ehepartners Ihres Elternteils die Kosten per Bescheid auflegen. Und dabei ist es so, dass Sie und in dem Beispiel dann auch die Geschwister als sogenannte Gesamtschuldner haften. Das bedeutet, dass jedes Kind auf die vollen Kosten haftet, und es dessen Sache ist, einen Ausgleich von den anderen Mitschuldnern, also hier in dem Beispiel den Geschwistern, zu erhalten. Bekommen Sie also einen ordnungsgemäßen Bescheid von der Gemeinde, müssen Sie zahlen.

 

Erstattung der Beerdigungskosten

Erstattung vom Erben

 

Lassen Sie uns jetzt auf die vorhin zitierte Vorschrift zurückkommen, wonach es im Erbrecht so ist, dass der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat: § 1968 BGB.

 

Die Rechtsprechung interpretiert diese Vorschrift so, dass derjenige, der zunächst die Beerdigungskosten gezahlt hat, sie also verauslagt hat, vom Erben eine Erstattung bzw. eine Freistellung fordern kann.

 

Eine Freistellung ist dann bedeutsam, wenn Sie noch nicht gezahlt haben. Sie können dann nämlich vom Erben verlangen, dass dieser schnell die Kosten bezahlt.

  

Erbe ist "pleite"

 

Einen Anspruch zu haben und auch Geld zu bekommen, sind zwei Paar Schuhe. Das bedeutet, dass Sie etwa im Fall einer Nachlassinsolvenz mit Ihrem Erstattungsanspruch leer ausgehen können.

 

Erstattung von anderen Personen

 

Haben Sie die Beerdigungskosten verauslagt, greifen beim Erben jedoch nur in "leere Taschen", kann je nach Umständen des Falls, eine Erstattung von anderen Personen in Betracht kommen.

 

Und welche wären dies?

 

Nun, ist der Erblasser etwa im Straßenverkehr zu Tode gekommen, dann kommt eine Haftung des Unfallverursachers oder des PKW-Halters in Betracht. Nach § 844 BGB bzw. § 10 Straßenverkehrsgesetz hat dieser nämlich die Kosten der Beerdigung zu ersetzen.

 

Schließlich kann sogar eine Haftung einer unterhaltspflichtigen Person bestehen. So ist in § 1615 Absatz 2 BGB geregelt, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, soweit ihre Bezahlung nicht vom Erben zu erlangen ist. Beispielsweise kann diese Regelung dann zum Tragen kommen, wenn Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind, die Kindesmutter wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten konnte, insoweit Unterhalt vom Kindesvater bekam und dann verstarb. Hier kann der Kindesvater für die Bestattungskosten haften.

 

Fazit

 

  • Trotzdem, dass Sie nicht Erbe geworden sind, kann es also sein, dass Sie die Beerdigungskosten zu bezahlen haben.

 

  • Je nach Fall können Sie sich diese aber erstatten lassen.

 

  • Ein Restrisiko, dass die Kosten bei Ihnen hängen bleiben, das lässt sich aber nicht ausschließen.