Ehevertrag: Gütertrennung vereinbaren?

Ehevertrag: Gütertrennung vereinbaren?

(Künftige) Ehegatten, die einen Vermögensaufbau (z.B. durch Immobilien) anstreben, müssen genau aufpassen.

 

Eine voreilig vereinbarte Gütertrennung könnte später viel Geld kosten!

 

Autor: Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Erbrecht

 

Aktualisiert: 24.08.2020

 


1. Video

2. Ausgangssituation

Sie sind verheiratet oder wollen demnächst heiraten?

 

Sie haben bei anderen Ehepaaren gesehen, dass sich diese viele Jahre vor Gericht über das Thema Zugewinnausgleich gestritten haben. Sie und ihr Ehegatte wollen später einen solchen Streit nicht führen.

 

Sie möchten auch nicht, dass Ihr Ehepartner für etwaige Schulden, die Ihnen etwa im Rahmen ihrer Selbstständigkeit entstehen könnten, haften muss.

 

Schließlich wollen Sie vermeiden, dass zum Beispiel Ihr Betrieb oder andere Vermögenswerte infolge der Ehe dem Ehepartner „mit gehören“.

 

Sie möchten daher einen Ehevertrag abschließen und eine Gütertrennung vereinbaren.

 

Aber ist eine Gütertrennung überhaupt das, was sie eigentlich wollen und brauchen?

 

Der Begriff „Gütertrennung“ klingt doch so klar und eindeutig: es bleibt alles getrennt. Aber können mit einer Gütertrennung auch Nachteile verbunden sein?

 

3. Zugewinngemeinschaft

Schauen wir uns nun die rechtliche Situation an, die besteht, wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde, man also „normal“ verheiratet ist. Die Ehegatten leben dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Vermögen ist und bleibt getrennt - auch hinsichtlich Schulden

Anders als der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ vermuten lässt, gehören die Vermögensgegenstände nicht den Ehegatten gemeinsam.

 

Vielmehr bleiben die Vermögensgegenstände getrennt. Das bedeutet, dass ein jeder Ehegatte Eigentümer seiner Sachen bleibt (zum Beispiel eines Betriebes, Immobilie, Bankvermögen etc.).

 

Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Schulden. Ein Ehegatte haftet nur dann für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, zum Beispiel aus dessen Betrieb oder dessen Pkw-Darlehen, wenn er die Verbindlichkeit mitbegründet hat. Hat ein Ehegatte bei der Bank einen Kreditvertrag alleine unterschrieben, dann haftet er für die Rückzahlung des Darlehens auch alleine.

 

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Das, was als gemeinschaftlich bei der Zugewinngemeinschaft behandelt wird, ist der während der Ehe entstandene Zugewinn. Denn dieser Zugewinn ist bei Beendigung des Güterstandes, also zum Beispiel bei der Ehescheidung, auszugleichen.

 

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

 

Nun, man muss für einen jeden Ehegatten ermitteln, ob dieser während der Ehe einen Zugewinn erzielt hat. Derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn geringer ist als der Zugewinn seines Ehepartners kann von diesem einen Ausgleich verlangen. Der Ausgleichsbetrag beträgt die Hälfte des Unterschiedes.

 

Ein Zugewinn hat ein Ehegatte dann erzielt, wenn seit Endvermögen höher ist als sein Anfangsvermögen.

 

Endvermögen ist das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bei Gericht) vorhanden ist.

 

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Eheschließung vorhanden war.

 

Es gibt dann noch ein sogenanntes Zuerwerbsvermögen. Dabei handelt es sich um Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Vereinfacht dargestellt, wird das Zuewerbsvermögen wie ein Anfangsvermögen behandelt.

 

Ein Unterschied zwischen dem Zuerwerbsvermögen und dem Anfangsvermögen ergibt sich bei seiner Indexierung. Mittels einer Indexierung wird der jeweilige Betrag des Anfangsvermögens oder des Zuerwerbsvermögens an das Preisniveau des Endvermögens angepasst. Denn beispielsweise hatte ein Geldbetrag in Höhe von 15.000 DM vor 20 Jahren einen anderen „Wert“ (Kaufkraft) als heute ein Betrag in Höhe von 7.500 €. Das Anfangsvermögen wird bezogen auf den Tag der Eheschließung indexiert, das jeweilige Zuewerbsvermögen auf den Zeitpunkt der betreffenden Schenkung oder Erbschaft.

 

Beispiel:

 

Die Ehegatten hatten beide bei Eheschließung kein Vermögen. Kurz nach der Heirat erwarb der Ehemann ein Einfamilienhaus. Den dazu erforderlichen Kredit schloss er bei der Bank alleine ab. Viele Jahre später kommt es zur Trennung und zur Scheidung. Die Ehefrau, die bei Beginn des Scheidungsverfahrens über kein Vermögen verfügte, fordert vom Ehemann einen Zugewinnausgleich. Dessen Immobilie hat einen Verkehrswert in Höhe von 400.000 €. Der Stand der Verbindlichkeiten (Hauskredit) beträgt 100.000 €.

 

In diesem Beispiel wird deutlich, dass die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt hat, der Ehemann demgegenüber schon. Konkret beläuft sich der Zugewinn des Ehemannes auf 300.000 € (Endvermögen: 400.000 EUR Immobilie - 100.000 EUR Schulden) abzüglich 0,00 Euro (Anfangsvermögen) = 300.000 €. Damit übersteigt der Zugewinn des Mannes den „0-Euro-Zugewinn“ der Ehefrau um exakt 300.000 €, sodass der Ausgleichsanspruch hiervon die Hälfte, also 150.000 € beträgt.

 

In dem Beispiel würde der Ehemann also Alleineigentümer der Immobilie bleiben, aber auch für den Bankkredit weiter alleine haften. Seiner Ehefrau hat er einen Zugewinnausgleich in Höhe von 150.000 € zu zahlen.

 

Abwandlung:

 

Haben die Ehegatten in dem obigen Beispiel die Immobilie gemeinsam gekauft und den Kreditvertrag gemeinsam abgeschlossen, dann ist der Zugewinn eines jeden Ehegatten gleich hoch. Ein jeder Ehegatte hat ein Endvermögen in Höhe von 200.000 € (ein halb der Immobilie) abzüglich 50.000 € (Hälfte der Schulden), also 150.000 €. Da der Zugewinn bei beiden gleich hoch ist, erfolgt kein Ausgleich. Die Ehegatten würden also über die Ehescheidung hinaus gemeinsame Eigentümer der Immobilie und gemeinsame Schuldner bei der Bank bleiben.

 

Welche Auswirkungen hat eine Erbschaft auf den Zugewinnausgleich?

 

Beispiel:

 

Hat in dem Ausgangsbeispiel die Ehefrau beispielsweise fünf Jahre vor der Scheidung eine Eigentumswohnung im Wert von 150.000 € geerbt, die bei Beginn des Scheidungsverfahrens zwischenzeitlich einen Verkehrswert in Höhe von 250.000 € erzielen würde, ergibt sich nachfolgende Berechnung.

 

Der Zugewinn des Mannes beträgt in diesem Beispiel nach wie vor 300.000 €.

 

Wie hoch ist der Zugewinn der Ehefrau? Ihr Endvermögen beträgt 250.000 € (Wert der Eigentumswohnung bei Scheidung). Abzuziehen ist der Wert des Zuerwerbvermögens (Erbschaft). In diesem Beispiel wird der Betrag in Höhe von 150.000 € (ohne diesen - der Einfachheit halber - zuvor indexiert zu haben) in Ansatz gebracht. Demnach ergibt sich ein Zugewinn der Frau in Höhe von 100.000 €.

 

Damit ist der Zugewinn des Ehemannes 200.000 € höher als derjenige der Ehefrau. Der Betrag des Zugewinnausgleichs ist hiervon die Hälfte, somit 100.000 €.

 

Ein jeder Ehegatte würde seine Immobilie trotz der Scheidung behalten. Die Ehefrau hätte indes einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem Ehemann in Höhe von den genannten 100.000 €.

 

Erhebliches Konfliktpotential

Stellen Sie sich vor, die Ehe hat viele Jahre angedauert. Ein jeder Ehegatte hatte bei Eheschließung diverse Vermögenswerte und/oder während der Ehe Schenkungen erhalten oder geerbt.

 

Schnell werden sich die Ehegatten beim Zugewinnausgleich darüber streiten, welche Vermögenswerte jeweils vorhanden waren und welchen Wert ein jeder Gegenstand hatte.

 

Lange Auseinandersetzungen vor Gericht sind vorprogrammiert, ebenso Sachverständigengutachten und entsprechende Kosten.

 

Bestens nachzuvollziehen ist daher die Motivation einiger Ehegatten, ein solches Konfliktpotenzial von vornherein zu vermeiden und daher eine Gütertrennung zu wollen.

 

4. Tod eines Ehegatten

Bevor aber vorschnell eine Gütertrennung vereinbart wird, muss man sich vergegenwärtigen, dass eine Ehe nicht nur durch Ehescheidung, sondern schlicht auch durch den Tod eines Ehegatten enden kann.

 

Auch hier ergeben sich Unterschiede, je nachdem ob den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung lebten.

 

Tod bei Gütertrennung

Am leichtesten wird der Unterschied durch ein paar Beispiele deutlich.

 

Beispiel:

 

Bei Eheschließung waren die Ehegatten beide „arme Studenten“, hatten also keinerlei nennenswertes Vermögen. Sie haben einen Ehevertrag abgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. In einen Testament haben sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt. Während der Ehe erwirbt der Ehemann mehrere Immobilien. Zum Zeitpunkt seines Todes haben die Immobilien (und sein Nachlass) einen Wert in Höhe von 1,5 Millionen €.

 

Erbrechtlich ist die Situation klar. Die Ehefrau beerbt den Ehemann aufgrund des Testamentes allein.

 

Muss sie Erbschaftsteuer zahlen? Wie hoch könnte diese ausfallen?

 

Ausgangspunkt ist der Wert des Nachlasses, hier also 1,5 Millionen €.

 

Die Ehefrau kann einen allgemeinen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 € geltend machen. Auch kann sie sich auf einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € berufen, soweit dieser Freibetrag nicht aus anderen Gründen verbraucht ist.

 

Es verbleibt dann aber steuerlich immer noch ein Betrag in Höhe von 744.000 €. Der Steuersatz beträgt 19 %, sodass eine Erbschaftsteuer in Höhe von 141.360 € droht.

 

  WAS?   WIE VIEL?
 Erbschaft  1.500.000 EUR
 Erbschaftsteuerfreibetrag als Ehegatte  - 500.000 EUR
 Versorgungsfreibetrag als Ehegatte  -256.000 EUR
 zu versteuern:  744.000 EUR
 Steuer (19%)  141.360 EUR

Tod bei Zugewinngemeinschaft

Wie wäre die Situation, wenn die Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart hätten?

 

Der Ehemann wäre dann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gestorben.

 

Dies hätte der Ehefrau einen "Steuer-Joker" gebracht, nämlich § 5 Abs. 1 ErbStG. Nach dieser Vorschrift ist der (fiktive) Zugewinnausgleich steuerfrei.

 

Wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes kein nennenswertes Eigenvermögen hatte, wäre der Ehemann ihr gegenüber zu einem Zugewinnausgleich in Höhe von 750.000 € verpflichtet gewesen. Denn der von ihm erzielte Vermögenszuwachs während der Ehe (1,5 Million €) wäre zur Hälfte auszugleichen.

 

Diese 750.000 € kann die Ehefrau bei der Berechnung der Erbschaftsteuer steuerfrei abziehen. Für die weitere Steuerberechnung verbleiben die restlichen 750.000 €, von denen noch die vorgenannten Freibeträge (500.000 € sowie 256.000 €) in Abzug gebracht werden können.

 

Folglich verbliebe in diesem Beispiel kein zu versteuernder Erwerb, sodass auch keine Erbschaftsteuer zu zahlen wäre.

 

Sie sehen: der finanzielle Unterschied ist immens!

 

  WAS?   WIE VIEL?
 Erbschaft  1.500.000 EUR
 Fiktiver Zugewinnausgleichsbetrag - 750.000 EUR
 Erbschaftsteuerfreibetrag als Ehegatte  - 500.000 EUR
 Versorgungsfreibetrag als Ehegatte  -256.000 EUR
 zu versteuern:  0 EUR

 Steuer

 0 EUR

5. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Auch wenn bei Eheschließung oder Abschluss eines Ehevertrages keine großen Vermögen bestehen, kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass es im Laufe der Ehe zu einem solchen Vermögenszuwachs vereinen Ehegatten kommt. Dies sollte man vorausschauend bedenken.

 

Es ist daher regelmäßig nicht ratsam, eine Gütertrennung zu vereinbaren!

 

Welche Lösung kommt stattdessen in Betracht?

 

Es wird ein Ehevertrag gestaltet, nach dem es grundsätzlich bei Zugewinngemeinschaft bleibt, diese jedoch modifiziert wird. In den Ehevertrag wird das Beste aus "beiden Welten" vereint. Mit der Vertrag wird geregelt, dass

  • bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt,
  • im Erbfall aber möglich bleibt.

So behalten die Ehegatten den dargestellten erheblichen Steuervorteil und verschaffen sich gleichzeitig für den Fall einer Ehescheidung Ruhe vor sonst drohenden Streitigkeiten über einen Zugewinnausgleich.

 

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