Trennung, Scheidung, Vereinbarung

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Viele Ehegatten regeln die mit einer Trennung und Ehescheidung verbundenen Folgen im Einvernehmen und schließen dazu eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

Damit schaffen die Ehegatten für sich Klarheit und vermeiden Kosten, die bei einer streitigen Auseinandersetzung vielfach deutlich höher wären.

 

Regelmäßig bedürfen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen einer notariellen Beurkundung. Dadurch ist sichergestellt, dass beide Ehegatten beraten werden und kein Ehepartner "über den Tisch gezogen" wird.

 

Was kann geregelt werden?

Zu den typischen Themen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung eine Übersicht.

 

Trennungs- und Scheidungsfolgen

Vermögen

In vielen Fällen sind die Ehegatten Eigentümer einer Immobilie. Über deren weiteres Schicksal sollten sich beide einigen.

 

Denkbar ist, dass ein Ehegatte die Immobilie übernimmt und den anderen „auszahlt“.

 

Damit geht eine Klärung der Verbindlichkeiten einher. Ist die Immobilie noch mit Schulden belastet, sollte geregelt werden, wer die Zahlungen an die Bank zu leisten hat und ob ggf. eine „Übernahme“ der Verbindlichkeiten in Betracht kommt.

 

Ein Zugewinnausgleich kommt - vereinfacht formuliert - in Betracht, wenn sich das Vermögen des einen Ehegatten deutlich anders entwickelt hat als dasjenige des anderen Ehepartners.

 

Denken Sie auch an sonstige Vermögenswerte, wie z.B. gemeinsame Konten, Bausparverträge oder Lebensversicherungen.

 

Eine automatische Haftung für Schulden des anderen Ehegatten kennt das Gesetz bei der Zugewinngemeinschaft - mit einer Ausnahme - nicht. Ist z.B. der Ehemann im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit Verbindlichkeiten eingegangen, haftet die Ehefrau für diese Schulden nicht. Nur wenn beide den die Verbindlichkeiten begründenden Vertrag (z.B. Kredit) unterschrieben haben, haften beide Ehepartner.

 

Was ist die Ausnahme, bei der auch der andere Ehegatte haftet? Diese besteht bei sog. Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Ist die Waschmaschine der Ehegatten kaputt gegangen und der Ehemann kauft ein neues Gerät, dann muss auch die Ehefrau für die Zahlung des Kaufpreises gerade stehen. Diese Haftung hat zwei Einschränkungen: Zum einen muss das abgeschlossene Geschäft (z.B. Kaufvertrag) "angemessen" sein, also dem Lebenszuschnitt der Familie entsprechen. Zum anderen dürfen die Ehegatten nicht getrennt gelebt haben. Kauft sich der Ehemann nach der Trennung neue Einrichtungsgegenstände, muss er sie also auch allein bezahlen.

 

Wohnen und Hausrat

Ehegatten, denen eine Immobilie gemeinsam gehört, belassen es vielleicht beim gemeinsamen Eigentum und regeln miteinander nur, wer die Immobilie weiter nutzt und zu welchen Bedingungen. Die Immobilie kann dann später verkauft und der Erlös geteilt werden.

 

Die Sachen des gemeinsamen Haushalts sind meistens schon auseinandergesetzt, wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet wird. 

 

Haben die Ehegatten ihre Wohnung oder ihr Haus gemietet, können sie zwischen sich regeln, ob das Mietverhältnis fortgesetzt oder gekündigt werden soll. Sofern ein Ehegatte die Wohnung oder das Haus weiter alleine (ggf. mit den Kindern) nutzen will, wäre zu regeln, dass einerseits der andere Ehegatte keinen Zugriff mehr auf die Räumlichkeiten hat (Schlüssel), andererseits der nutzende Ehegatte die Miete allein zahlen muss. Wichtig ist, hier das Einvernehmen mit dem Vermieter zu erzielen.

 

Altersversorgung

Das Familiengericht führt mit der Ehescheidung auch den Versorgungsausgleich durch. Dieser schafft einen Ausgleich der von den beiden Ehepartnern während der Ehe aufgebauten Altersversorgung (z.B. gesetzliche Rente, Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, Pensionen, private Rentenversicherungen)

 

Hier kommen Regelungen in Betracht. 

 

Beispiel: Jeder Ehegatte verfügt über eine private Rentenversicherung, deren Werte annähernd gleich sind. Hier macht es Sinn, den Ausgleich dieser privaten Versorgungsanrechte auszuschließen, zum einen, um ein unnötiges „Hin und Her“, zum anderen, um Teilungskosten der Versorgungsträger zu vermeiden.

 

Einkommen: Unterhalt

 

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt.

 

Kindesunterhalt

Der Unterhalt für die Kinder wird meistens in Form einer sog. Jugendamtsurkunde anerkannt. Bei diesem Dokument handelt es sich um einen Vollstreckungstitel. Die Jugendamtsurkunde wird - wie der Name schon anklingen lässt - beim Jugendamt errichtet. Die dortige Errichtung ist kostenlos, anders als ein notarielles Anerkenntnis.

 

Kindesunterhalt kann auf zwei Arten festgelegt werden:

 

- statisch

- dynamisch

 

Beim statischen Unterhalt ist der zu zahlende Betrag genau beziffert, also z.B. mit 300 EUR je Monat.

 

Ein dynamischer Unterhalt wird hingegen durch einen Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festgelegt. Ändert sich der Mindesunterhalt, dann ergibt sich automatisch ein entsprechend geänderter zu zahlender Unterhalt. 

 

Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nicht - auch nicht teilweise - möglich (§ 1614 I BGB).

 

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt ist zu differenzieren.

 

Das Familienrecht kennt ab der Trennung den sog. Trennungsunterhalt. Der Trennungszeitraum endet erst mit der Rechtskraft der Ehescheidung. So lange kann auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.

 

Ab rechtskräftiger Scheidung ist ein sog. Nachscheidungsunterhalt möglich.

 

Das Gesetz geht davon aus, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und nur noch ausnahmsweise ein Unterhalt in Betracht kommt (§ 1569 BGB). Die Ausnahmen stellen aber häufig die Regel dar:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 I BGB)
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB)
  • Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
  • Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam (§§ 1361 IV, 1360a III, 1614 I BGB). Über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung sind Vereinbarungen hingegen deutlich leichter möglich (§ 1585c BGB).

 

Erbrecht

Ehegatten sind gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt. Eine Trennung ändert daran nichts. Nur das Scheidungsverfahren hat insoweit Einfluss auf das Erbrecht. Aber hier kommt es auf die Details an: So ist das gesetzliche Erbrecht des längerlebenden Ehegatten erst ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Ehescheidung erfüllt waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat.

 

Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt hinzu, dass dieses trotz einer Ehescheidung wirksam bleiben kann. Im Gesetz gibt es nämlich eine Regelung die besagt, dass trotz Ehescheidung die Verfügung wirksam ist, anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde (§ 2077 III BGB). Streit ist also vorprogrammiert! 

 

Besser ist es daher, auch die erbrechtlichen Bezüge zu regeln und beispielsweise schon während der Trennungsphase (also noch vor Beginn des Scheidungsverfahrens) einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

 

Kosten

Die Notarkosten sind in Deutschland überall gleich hoch. Sie richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser hängt davon ab, was von den Ehegatten konkret vereinbart wird.

 

Sofern das beiderseitige Vermögen der Ehegatten betroffen ist (z.B. bei der Vereinbarung einer Gütertrennung), ist deren Reinvermögen maßgeblich. Das ist das gemeinsame Aktivvermögen abzüglich des Passivvermögens (also der Schulden). Die Schulden können indes nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens berücksichtigt werden.

 

Dazu eine Übersicht zur Beurkundungsgebühr:

Geschäftswert Gebühr
25.000 EUR 230 EUR
50.000 EUR 330 EUR
250.000 EUR 1.070 EUR
500.000 EUR 1.870 EUR

 

Hinzuzusetzen sind Auslagen (z.B. Porto) und die gesetzliche Umsatzsteuer. Setzen sich die Ehegatten über ihren Grundbesitz auseinander, können sog. Vollzugs- und Betreuungsgebühren hinzukommen.

 

Bei Änderungen im Grundbuch (z.B. einer Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie) wird das Grundbuchamt ebenfalls Kosten berechnen.

 

Was würde es im Vergleich dazu kosten, sich vor Gericht über einen Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000 EUR zu streiten?

 

Bis zu einem Urteil in I. Instanz würden Gerichtskosten in Höhe von 3.078 EUR entstehen. Hinzukämen etwaige Kosten für eine Beweiserhebung (z.B. Immobiliengutachten) und bei jedem Ehegatten Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe von 4.495,23 EUR.

Ihr Ansprechpartner:

Heiko Müller
Rechtsanwalt und Notar

u.a. Fachanwalt für Familienrecht

 

 

 

Artikel aktualisiert am 14.06.2020.