Änderung oder Widerruf eines Testaments

Änderung oder Widerruf eines Testaments

Sie wollen ein Testament ändern oder widerrufen?

 

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ÜBERBLICK:

 

00:00 Einleitung

00:24 Arten von Testamenten

00:36 Einzeltestament

00:46 Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

01:17 Eigenhändiges Testament

01:22 Notarielles Testament

01:27 Wovon ist ein Widerruf/eine Änderung abhängig?

01:43 Einzeltestament: Änderung/Widerruf - Wie?

03:25 Notarielles Testament: Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

04:55 Gemeinschaftliche Testamente (Ehegatten)

05:21 Wechselbezügliche Verfügungen (Beispiel)

06:52 Einseitige Verfügungen (Beispiel)

07:36 Widerruf gegen den Willen des anderen Ehegatten? (Beispiel Trennung)

08:38 Änderungen nach dem Tod eines Ehegatten?

10:44 Änderungsvorbehalt bei gemeinschaftlichen Testamenten

12:14 Fazit

 

Wie ist die Situation?

Wie können Sie ein Testament ändern oder komplett widerrufen? Das „ob“ und „wie“ hängt davon ab, um was für ein Testament es sich handelt.

 

Die Erbrechtler unterscheiden sog. Einzeltestamente und gemeinschaftliche Testamente.

 

Ein Einzeltestament wird von einer Person alleine errichtet.

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) errichtet werden. Lebensgefährten müssen insoweit entweder Einzeltestamente errichten oder einen Erbvertrag abschließen.

 

Sowohl ein Einzeltestament als auch ein gemeinschaftliches Testament kann entweder eigenhändig oder notariell errichtet werden.

 

Diese Unterschiede sind auch für die Möglichkeiten eines Widerrufs oder einer Änderung wichtig.

 

Einzeltestament

Der Widerruf eines Einzeltestaments ist einfach.

 

Der Widerruf erfolgt durch ein Testament (§ 2254 BGB). Das bedeutet aber auch, dass die gesetzliche Form, in der ein Testament errichtet werden kann, eingehalten werden muss. Folglich würde es nicht genügen, mündlich in einem Gespräch, per eMail oder in Form eines Computerausdrucks ein früheres Testament zu widerrufen.

 

Ein neueres Testament, das in Widerspruch zu einem älteren Testament steht, kann auch dazu führen, dass die älteren Verfügungen verdrängt werden (§ 2258 BGB).

 

Möglich ist auch, dass das „alte Testament“ vom Erblasser verändert oder vernichtet wird (§ 2255 BGB). Hier ist aber Vorsicht geboten.

 

Notarielles Testament

Ein notarielles Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird (§ 2256 BGB).

 

Ein eigenhändiges Testament, das in amtliche Verwahrung gegeben und aus dieser wieder zurückgenommen worden ist, gilt hingegen NICHT als widerrufen und ist damit weiter gültig.

 

Gemeinschaftliches Testament

Die Änderung oder der Widerruf von Verfügungen, die in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, richten sich nach besonderen Regeln.

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann

  • einseitige Verfügungen
  • wechselbezügliche Verfügungen

enthalten.

 

Was ist der Unterschied?

 

Wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezüglich sind die Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

 

Beispiel:

 

Die Ehegatten setzen sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben ein.

 

Hier liegt auf der Hand, dass jeder Ehegatte den anderen nur dann als Erben sehen will, wenn dies auch umgekehrt der Fall ist.

 

Einseitige Verfügungen

Einseitig sind alle anderen Verfügungen.

 

Beispiel:

 

Die Ehegatten setzen sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben ein.

Einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR vermacht der Ehemann einer gemeinnützigen Einrichtung, bei der er früher viele Jahre ehrenamtlich tätig war.

 

Die Geldzuwendung (Vermächtnis) in dem Beispiel ist eine einseitige Verfügung.

 

Einseitige Verfügungen können wie beim Einzeltestament widerrufen oder durch ein neues Testament geändert werden.

 

Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

Wechselseitige Verfügungen können im Grundsatz nur gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden. Die Ehegatten können das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament auch nur gemeinsam zurücknehmen.

 

Will ein Ehegatte an einer Änderung nicht mitwirken, dann kann der andere Ehepartner seine Verfügungen gleichwohl widerrufen - aber nur in notarieller Form.

 

Nach dem Tod eines Ehegatten

Mit dem Tod eines Ehegatten sind die wechselbezüglichen Verfügungen bindend und können vom längerlebenden Ehegatten somit nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

 

Ausnahme: Der längerlebende Ehegatte schlägt das ihm Zugewendete aus!

 

Letzteres passiert in der Praxis selten. Denn wenn sich ein Änderungswunsch ergibt, ist die Ausschlagungsfrist meistens schon längst verstrichen.

 

Eine Änderung nach dem Tod des Ehegatten ist nur dann möglich, wenn dies im Testament vorbehalten wurde (sog. Änderungsvorbehalt).

 

 

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