Nach bisheriger Rechtslage war es so, dass ein Stiefkind nur dann adoptiert werden konnte, wenn der adoptierende Teil mit einem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist.
Nichteheliche Partner konnten also ein Stiefkind nicht adoptieren.
Gesetzesänderung
Das ist ab dem 31.03.2020 anders. Ab diesen Zeitpunkt ist eine Adoption von Stiefkindern auch ohne einen Trauschein möglich. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Neuregelung getroffen.
Nach dem neuen § 1766a BGB gelten die bisherigen Vorschriften über die Adoption eines Stiefkindes für Lebensgefährten, die in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend.
Verfestigte Lebensgemeinschaft
Wann ist eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ gegeben? Auch das beantwortet das Gesetz in der neuen Vorschrift (§ 1766a Abs. 2 BGB):
„Eine verfestigte Lebensgemeinschaft … liegt in der Regel vor, wenn die Personen
1. seit mindestens vier Jahren oder
2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist".
Fazit
Die Neuregelung ist zu begrüßen. Der Gesetzgeber hat damit die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dieses hatte im vergangenen Jahr den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt.