Warum Sie eine Vorsorgevollmacht brauchen!

Krankheit oder Unfall

Gesetzlicher Betreuer

Wenn Sie sich z.B. aufgrund einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall nicht mehr selbst um Ihre Angelegenheiten (z.B. bei Behörden, Banken, die Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Unfall, die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung usw.) kümmern können, muss nach dem Gesetz für Sie ein Betreuer bestellt werden.

 

"Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer." (§ 1896 I 1 BGB)

 

Dieser hat sich dann um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, wobei er zu Ihrem "Wohl" zu handeln hat und einer Kontrolle durch das Betreuungsgericht unterliegt. 

 

Wer wird Betreuer?

Das Gericht soll bei der Auswahl einer Betreuers zwar die verwandtschaftlichen Beziehungen berücksichtigen. Dass aber zwingend Ihr Ehegatte oder Ihr Kind als Betreuer ausgewählt wird, steht nicht fest. Denn es wären Interessenkonflikte möglich.

 

"Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen." (§ 1897 I BGB) 

 

"Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen." (§ 1897 V BGB)

 

Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist, dass der Ehepartner automatisch berechtigt ist, den anderen zu vertreten. Zwar ist eine Gesetzesänderung in Aussicht. Diese bezieht sich nach bisherigen Informationen aber nicht auf Vermögensangelegenheiten!

 

Kosten einer Betreuung

Wenn das Gericht einen sog. Berufsbetreuer auswählt, arbeitet dieser nicht umsonst. Vielmehr hat er einen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach Stundensätzen richtet. Derzeit beträgt der geringste Stundensatz 27,00 EUR und der höchste 44,00 EUR. In den ersten Monaten einer Betreuung können so Kosten von über 1.000 EUR entstehen.

 

Lösung

Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

Eine selbstbestimmte rechtliche Vorsorge ist in Form einer Vollmacht nebst Betreuungsverfügung möglich. Sofern Sie nämlich eine Person Ihres engsten Vertrauens bevollmächtigt haben, bedarf es regelmäßig keiner Betreuung.

 

"Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ... ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können." (§ 1896 II 2 BGB)

 

Sollte doch eine Betreuung erforderlich sein, dann würde die Betreuungsverfügung greifen, und - sofern es keine entgegenstehenden Gründe gibt - die von Ihnen eingesetzte Person zum Betreuer bestellt werden.

 

"Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft." (§ 1897 IV 1 BGB)

 

Was gehört in eine Vollmacht?

Eine sog. Vorsorgevollmacht sollte alle in Betracht kommenden Angelegenheiten abdecken, also alles was das Thema „Vermögen“ im weiteren Sinn betrifft, z.B.

  • Verfügungen über Vermögensgegenstände jeder Art,
  • Annahme und Vornahme von Zahlungen,
  • Abschluss eines Heimvertrages,
  • Vornahme von Mahnungen oder Fristsetzungen,
  • Vertretung gegenüber Gerichten oder Behörden sowie allen sonstigen Stellen und Personen

 

und alle persönlichen Angelegenheiten, z.B.

  • Aufenthaltsfragen,
  • freiheitsentziehende Maßnahmen,
  • Gesundheitsangelegenheiten,
  • Post etc.

 

 

Wie kann eine Vollmacht errichtet werden?

Eine Vollmacht kann grds. formfrei errichtet werden, sie kann aber auch von einem Notar beurkundet werden. Man spricht dann von einer notariellen Vorsorgevollmacht.

 

Notarielle Vorsorgevollmacht

Zwar kostet die Errichtung einer solchen Vollmacht bei einem Notar.

 

Die erheblichen Vorteile einer notariellen Vollmacht sind jedoch zu beachten:

 

Der Notar wird Sie beraten und einen rechtssicheren Vollmachtstext verwenden.

Zudem wird Ihre Identität bestätigt, also dass die Vollmacht tatsächlich von Ihnen stammt.

Weitere Rechtssicherheit wird dadurch geschaffen, dass der Notar die Beurkundung abzulehnen hätte, wenn er Sie für geschäftsunfähig hielte. Die beurkundete Vollmacht ist daher besonders rechtssicher.

 

Einer von Ihnen lediglich selbst geschriebenen Vollmacht (sog. privatschriftliche Vollmacht) fehlt es daher häufig an Akzeptanz, etwa bei Banken oder Behörden.

 

Schließlich gibt es Rechtsgeschäfte, bei denen eine Bevollmächtigung nur durch eine notarielle Vollmacht nachgewiesen werden kann. Das ist z.B. bei Immobiliengeschäften (etwa einem Verkauf oder einer Übertragung) der Fall.

 

Der Notar sorgt auch für die Registrierung der Vollmacht im sog. Zentralen Vorsorgeregister. Das ist wichtig!  Wozu? Stellen Sie sich vor, Sie liegen in einem Krankenhaus und sind nicht ansprechbar. Die behandelnden Ärzte halten eine Operation für notwendig, die zwar nicht sofort erfolgen muss, aber in den nächsten Wochen sollte. Da Sie nicht ansprechbar sind und somit nicht selbst Operation nicht einwilligen können würde das Gericht gebeten werden, für Sie einen Betreuer zu bestellen. Das Gericht würde jedoch in das Register, das übrigens von der Bundesnotarkammer geführt wird, einsehen und dann sofort feststellen, dass Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben und es keines Betreuers bedarf. Die in Ihrer Vorsorgevollmacht genannte Vertrauensperson, also Ihr Bevollmächtigter, würde folglich die Entscheidung über die medizinische Behandlung treffen und nicht ein vom Gericht u.U. bestellter Fremder.

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar