Neues zu Vorsorgevollmachten

Neues zu Vorsorgevollmachten

 

Der Gesetzgeber war tätig.

 

Sofern sie bereits über eine Vorsorgevollmacht verfügen, sollten sie prüfen lassen, ob diese noch den aktuellen Anforderungen entspricht. Unter Umständen kann eine Änderung erforderlich sein. 

Neu ist § 1906a BGB. Die Vorschrift enthält Regelungen, die ärztliche Zwangsmaßnahmen betreffen.

 

Ärztliche Zwangsmaßnahme sind Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen.

 

Die Gesetzesänderung ist bereits vor einigen Wochen in Kraft getreten. Danach ist eine Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine solche Zwangsmaßnahme nur noch zulässig, wenn die Vollmacht die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1906a Absatz 5 BGB). Auch muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein.

 

Es gibt keine Übergangsregelung für "Alt-Vollmachten"! 

 

Allgemeine Informationen zum Thema "Vorsorgevollmacht" finden sie in meinem Artikel:

 

Brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

 

 

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar