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Pflichtteil: Was der Erbe Ihnen zeigen muss – und was nicht

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Wenn es um den Pflichtteil geht, kochen die Emotionen schnell hoch. Stellen Sie sich vor: Ein Kind wird vom Erblasser nicht bedacht, die Geschwister erben alles allein. Dass man sich in einer solchen Situation nicht mit Samthandschuhen begegnet, wenn es an die Abrechnung des Pflichtteils geht, ist menschlich nachvollziehbar.

Umso wichtiger ist es, die Spielregeln zu kennen. Denn wer seinen Pflichtteil verlangen will, muss zunächst wissen, was überhaupt im Nachlass steckt – und genau hier entsteht in der Praxis regelmäßig Streit: Reicht eine Auskunft des Erben, oder kann der Pflichtteilsberechtigte auch Kontoauszüge, Sparbuchkopien oder andere Belege verlangen?

Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigt. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem zusteht, was nicht – und was Sie tun können, wenn Sie der Auskunft des Erben nicht trauen.

Der Auskunftsanspruch: Was Ihnen zusteht

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um diesen Anspruch in Euro beziffern zu können, müssen Sie den Wert des Nachlasses kennen.

Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Tagesgeldkonto mit 100.000 €, ist die Rechnung schnell gemacht. Schwierig wird es, wenn der Nachlass umfangreich ist: mehrere Konten und Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen – und auf der anderen Seite Schulden.

Deshalb gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht selbst Erbe ist, in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, also über alles, was zum Nachlass gehört:

  • Vermögenswerte (Erbrechtler sprechen von den Aktiva), etwa Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat und Forderungen,
  • Verbindlichkeiten (die Passiva), etwa Darlehen, offene Rechnungen und die Beerdigungskosten.

Dazu gehören auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Sie können einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auslösen. Mehr zu den Grundlagen lesen Sie in unserem Beitrag Pflichtteil – alle wichtigen Infos.

Auskunft ist nicht gleich Beleg

Viele Pflichtteilsberechtigte geben sich mit einer Auskunft nicht zufrieden. Sie verlangen vom Erben zusätzlich Unterlagen: Kontoauszüge, Kopien von Sparbüchern, Depotaufstellungen. Verständlich – wer dem Erben misstraut, möchte die Angaben überprüfen können.

Doch hier liegt der entscheidende Unterschied: Das Gesetz spricht von Auskunft, nicht von der Vorlage von Belegen. Der Erbe muss Ihnen also mitteilen, was zum Nachlass gehört. Dass er Ihnen dafür auch die zugrunde liegenden Dokumente aushändigen muss, ergibt sich aus § 2314 BGB nicht.

Eine ähnliche Frage stellt sich übrigens bei Vorsorgevollmachten: Wenn die Geschwister später Belege verlangen.

Die Erbschaftsteuermitteilung der Bank

In dem Fall, den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, ging es um ein ganz bestimmtes Dokument: die sogenannte Erbschaftsteuermitteilung der Bank.

Stirbt ein Kunde, ist die Bank verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, welche Vermögenswerte sie für den Verstorbenen zum Todeszeitpunkt verwahrt und welche Forderungen ihm zustanden. Auf dieser Grundlage setzt das Finanzamt später die Erbschaftsteuer fest. Eine Kopie dieser Mitteilung schicken die Banken in aller Regel auch dem Erben – zu dessen Information.

Es liegt auf der Hand, dass dieses Dokument nicht nur für das Finanzamt interessant ist. Darin sind alle Konten und Depots aufgeführt, die der Erblasser bei der Bank geführt hat. Der Pflichtteilsberechtigte könnte damit prüfen, ob die Auskunft des Erben richtig und vollständig ist.

Das hat das OLG Stuttgart entschieden

Im entschiedenen Fall verlangte die pflichtteilsberechtigte Person vom Erben, ihr die Erbschaftsteuermitteilung der Bank vorzulegen. Ohne Erfolg: Die Klage scheiterte in beiden Instanzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2026 – 19 U 71/24).

Die Begründung folgt dem Gesetz: Nur weil der Pflichtteilsberechtigte ein Interesse an einem Dokument hat, folgt daraus noch kein Anspruch darauf. Maßgeblich ist § 2314 BGB – und der gewährt eine Auskunft, aber keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen wie der Bankmitteilung an das Finanzamt.

Was Sie tun können, wenn Sie an der Auskunft zweifeln

Kein Anspruch auf Belege heißt nicht, dass Sie jede Auskunft hinnehmen müssen. Das Gesetz gibt Ihnen mehrere Werkzeuge an die Hand:

  1. Wertermittlung verlangen. Gehören etwa Immobilien zum Nachlass, können Sie verlangen, dass deren Wert ermittelt wird – auf Kosten des Nachlasses.
  2. Eidesstattliche Versicherung. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Erbe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, können Sie verlangen, dass er die Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar.
  3. Notarielles Nachlassverzeichnis. Sie können verlangen, dass ein Notar ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses erstellt. Häufig verzögert sich dadurch aber der Streit, da es einige Monate dauern kann, bis der Notar das Verzeichnis fertiggestellt hat.

Wie Sie Ihren Anspruch richtig geltend machen, lesen Sie im Beitrag Mehr Zinsen als bei der Bank: Pflichtteil richtig einfordern.

Und wie sieht es für den Erben aus?

Wenn Sie Erbe sind, gilt umgekehrt: Kontoauszüge, Sparbücher oder die Erbschaftsteuermitteilung der Bank müssen Sie nicht herausgeben. Sie können es aber tun – und das ist oft eine gute Idee, wenn es dem Rechtsfrieden dient. Wer offen mit den Zahlen umgeht, nimmt dem Streit häufig die Schärfe.

Und wenn Sie den Pflichtteil nicht sofort zahlen können: Stundung des Pflichtteils.

Auskunft erteilen müssen Sie aber in jedem Fall, und zwar vollständig und wahrheitsgemäß. Wer schummelt oder mauert, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen – bis hin zum Strafverfahren, wenn eine falsche Angabe eidesstattlich versichert wird.

Fazit

Zwei Punkte sollten Sie aus diesem Beitrag mitnehmen:

  • Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den gesamten Nachlass – Vermögen wie Schulden.
  • Einen Anspruch auf Belege wie Kontoauszüge oder die Erbschaftsteuermitteilung der Bank haben Sie nach dem OLG Stuttgart grundsätzlich nicht.

Ob Sie Pflichtteilsberechtigter oder Erbe sind: Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

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