Testament-Falle Patchwork: Wer sind „unsere Kinder”?

Auf den Punkt: Wer in einem Testament als Schlusserben „unsere Kinder“ einsetzt, ohne sie namentlich zu benennen, riskiert in Patchwork-Konstellationen einen Erbstreit. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.07.2025, I-3 Wx 116/25) hat entschieden, dass auch ein vom Ehegatten in die Ehe gebrachtes Stiefkind unter diese Formulierung fallen kann – wenn es im Haushalt aufgewachsen und emotional wie ein eigenes Kind behandelt worden ist.

 


 

Worum geht es?

 

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie sind verheiratet und in Ihrer Familie gibt es Kinder. Zwei davon sind gemeinsame Kinder von Ihnen und Ihrem Ehepartner. Ein weiteres Kind hat einer der Ehegatten mit in die Ehe hineingebracht – ein Kind also, das nur von einem der beiden Ehepartner abstammt. Erbrechtliche Vorsorge haben Sie längst getroffen: Vor vielen Jahren haben Sie ein Testament errichtet, in dem als Schlusserben „unsere Kinder“ eingesetzt sind.

 

Was klingt wie eine eindeutige Formulierung, kann nach dem Tod beider Ehegatten zu einem handfesten Streit führen. Denn wer ist mit „unsere Kinder“ eigentlich gemeint? Nur die gemeinschaftlichen Kinder – oder auch das Kind aus einer früheren Beziehung des Ehepartners? Genau mit dieser Frage hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befassen.

 

Der Fall: Streit um den Erbschein

 

Der Sachverhalt war so gelagert, wie er in vielen sogenannten „Patchwork-Familien“ vorkommen kann: Aus der Ehe stammten zwei gemeinsame Kinder – nennen wir sie K1 und K2. Hinzu kam ein drittes Kind, K3, das einer der Ehegatten mit in die Ehe gebracht hatte. Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie als Schlusserben „unsere Kinder“ einsetzten. Die Kinder wurden dort jedoch nicht namentlich genannt.

 

Nach dem Tod beider Ehegatten beantragten K1 und K2 einen Erbschein, der sie als alleinige Erben auswies – und bekamen ihn zunächst auch. K3 sah sich dadurch zu Unrecht übergangen. Aus seiner Sicht war auch er von der Formulierung „unsere Kinder“ mit umfasst. K3 wandte sich daher gegen den Erbschein und hatte vor dem Nachlassgericht Erfolg: Der Erbschein wurde eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt, der alle drei Kinder als Miterben auswies.

 

Dass K1 und K2 damit nicht einverstanden waren, liegt auf der Hand: Wenn der Nachlass nicht durch zwei, sondern durch drei Personen geteilt werden muss, fällt der Anteil für jeden Einzelnen entsprechend geringer aus. Die Sache ging in die Beschwerde und landete schließlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

 

Das Oberlandesgericht hatte zu klären, wie die Formulierung „unsere Kinder“ in dem Testament zu verstehen ist. Das Gericht arbeitete heraus, dass die Verwendung des Begriffs „unsere“ zunächst eher darauf hindeutet, dass nur die gemeinsamen ehelichen Kinder beider Ehegatten gemeint sind – also K1 und K2.

 

An diesem strengen Wortlaut, so das OLG, dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei die Formulierung nach dem tatsächlichen Willen der Erblasser auszulegen. Wird ein Kind vom nicht leiblichen Elternteil emotional wie ein eigenes Kind betrachtet und besteht ein enges persönliches Verhältnis, kann auch dieses Kind zum Kreis der „unseren Kinder“ gehören.

Im konkreten Fall fiel ins Gewicht, dass K3 bis ins Erwachsenenalter bei den Eheleuten aufgewachsen war und dort gelebt hatte. Das Gericht sah daher alle drei Kinder als im Testament eingesetzte Erben an und bestätigte die Richtigkeit des zuletzt erteilten Erbscheins, wonach auch K3 Miterbe geworden ist.

 

Was Sie aus dem Fall lernen sollten

 

Der Fall zeigt sehr eindrücklich, welche Folgen eine vermeintlich kleine Formulierungsfrage im Testament haben kann. Aus „unseren Kindern“ wurde am Ende ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen – mit ungewissem Ausgang und erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für die Beteiligten.

 

Bei der Formulierung eines Testaments muss daher sorgfältig vorgegangen werden, um spätere Probleme zu vermeiden. Am besten benennen Sie die bedachten Kinder namentlich. Dann gibt es keinen Interpretationsspielraum, keinen Auslegungsstreit und keine Auseinandersetzung darüber, ob das Kind aus einer früheren Beziehung „auch dazu gehört“ oder nicht. Gerade in Patchwork-Konstellationen ist diese Klarheit unverzichtbar.

 

Fazit

 

Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie einen Mustertext aus dem Internet abschreiben oder Ihr Testament vollständig selbst formulieren. Eine fundierte Beratung im Vorfeld ist regelmäßig deutlich günstiger – und für die Familie deutlich weniger belastend – als ein späterer Streit unter den Erben.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, I-3 Wx 116/25