Einmal nicht aufgepasst - zweimal bezahlt!

Generalunternehmer

Sie wollen ein Haus bauen oder ein Gebäude umbauen lassen. Wie schnell sich Schulden durch eine Unachtsamkeit praktisch verdoppeln (!), zeigt anschaulich ein Fall aus der Praxis.

 

Was war passiert?

 

 

Generalunternehmer

Ein Bauherr hatte ein größeres Bauprojekt an eine Baufirma als Generalunternehmerin beauftragt. Wie üblich wurden mehrere hohe Abschlagszahlungen an diese Firma entsprechend dem Baufortschritt und dem vereinbarten Zahlungsplan geleistet.

 

Abtretung

Während der mehrmonatigen Bauphase erhielt der Bauherr seitens der Generalunternehmerfirma schriftlich Nachricht über eine Forderungsabtretung. Darin hieß es: "alle noch bestehenden Forderungen aus dem Generalunternehmervertrag einschließlich etwaiger Nachträge sind an die Fa. L abgetreten worden". Es folgten der Stempel und die Unterschrift des Generalunternehmers. Bei der Fa. L handelt es sich um eine Lieferantin des Generalunternehmers.

 

erneute Zahlung

Der Bauherr zahlte wenige Tage nach Erhalt dieses Schreibens einen größeren Betrag an den Generalunternehmer.

 

Mehrere Wochen später meldete sich die Fa. L als Inhaberin der Forderung und verlangte vom Bauherren, nochmals zu zahlen - völlig zu Recht! Der Bauherr zahlte nach entsprechender juristischer Beratung den Betrag ein zweites Mal.

 

Rückzahlung vom Generalunternehmer?

Er versuchte daraufhin, sein Geld von dem Generalunternehmer zurückzubekommen. Dabei stellte sich heraus, dass die Generalunternehmerfirma mittlerweile insolvent ist. Sie hatte rund 8 Monate nach der angezeigten Forderungsabtretung Insolvenz angemeldet. Der Bauherr wird sich hinsichtlich seines Rückforderungsanspruchs mit der Insolvenzquote zufrieden geben müssen, die üblicherweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegt.

 

Fazit

Der Fall ist in seinem Hergang keineswegs überraschend. Erhält ein Bauherr eine Abtretungsanzeige, also die Mitteilung über eine Forderungsabtretung, ist unbedingt erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

 

Gleiches gilt für nicht nachvollziehbar begründete Stockungen im Bauablauf, die jedenfalls in Verbindung mit einer Abtretungsanzeige ein ernstes Warnsignal darstellen.

 

Die Abtretungsanzeige ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass sich der bisherige Forderungsinhaber (hier die Generalunternehmerfirma) in finanziellen Schwierigkeiten befinden könnte. Denn Abtretungen werden in der Regel praktiziert und/oder offengelegt, wenn die Lieferanten ihrerseits keine pünktlichen Zahlungseingänge verbuchen konnten.

 

Zugleich ist spätestens mit dem Eingang einer Abtretungsanzeige beim Schuldner besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen, ob die vereinbarten Abschlagszahlungen wirtschaftlich angemessen sind. Empfehlenswert ist es, die vertraglichen Regelungen über Abschlagszahlungen (z. B. Zahlung von xx % der vereinbarten Bausumme bei Fertigstellung des Rohbaus) vor der Vertragsunterzeichnung fachkundig überprüfen zu lassen.

 

Zugleich ist es vor jeder größeren Zahlung sinnvoll, das Nichtvorliegen von Mängeln seitens der Bauleitung genau prüfen zu lassen. Nach Eintritt der Insolvenz des Generalunternehmers stehen anderenfalls die Gewährleistungsrechte des Bauherren nur auf dem Papier.

 

Im Geschäftsverkehr zwischen Firmen stellen sich im Zusammenhang mit dem Ausgleich größerer Rechnungen – auch außerhalb der Baubranche – ähnliche Fragen. Die mit der Finanzbuchhaltung befassten Mitarbeiter sollten mit der Problemlage hinreichend vertraut sein. Organisatorisch ist sicherzustellen, dass Abtretungsanzeigen nicht durch Urlaub, Krankheit oder einfach aus Versehen unbeachtet beiseitegelegt werden, denn das kann sehr teuer werden und im schlimmsten Fall wirtschaftlich den Ruin des Auftraggebers bedeuten.

  

Dr. Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin