Lebensversicherung und Erbrecht

Die Lebensversicherung im Erbrecht
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Im Erbrecht hat man es häufig mit Lebensversicherungen zu tun:

 

Sie sind Erbe oder Pflichtteilsberechtigter? Der Verstorbene hatte eine Lebensversicherung. Die Versicherungssumme ist an eine andere Person gezahlt worden.

 

Oder umgekehrt: An sie wurde eine Lebensversicherung ausgezahlt und andere Personen (z.B. die Erben) erheben nun Ansprüche auf die Zahlung.

 

Was müssen sie dazu wissen? 

 

Arten von Lebensversicherungen

Es gibt zwei Arten von Lebensversicherungen:

 

  • Kapitallebensversicherung
  • Risikolebensversicherung.

 

Bei beiden Versicherungen sind Beiträge (Prämien) zu zahlen. Im Versicherungsfall (Tod) kommt die Versicherungssumme zur Auszahlung. Insoweit ist alles gleich.

 

Der Unterscheid zwischen beiden Arten besteht jedoch darin, dass es bei Kapitallebensversicherungen einen sog. Rückkaufswert gibt. Wird diese Versicherung gekündigt, erhält der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft den Rückkaufwert. Regelmäßig ist dieser deutlich geringer als die vereinbarte Versicherungssumme. Bei der Risikolebensversicherung bildet sich hingegen kein Rückkaufwert. 

 

Wem steht die Versicherungssumme zu?

Anders gefragt: Gehört die Versicherungssumme zum Nachlass und damit den Erben?

 

Die Versicherungssumme zählt nur dann zum Nachlass, wenn der Versicherte (also der Erblasser) keine bezugsberechtigte Person benannt hat. Ansonsten erlangt mit dem Tod des Versicherten der Bezugsberechtigte automatisch einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung der Versicherungssumme.

 

 

Kann die Auszahlung verhindert werden?

Ja, wenn die Erben schnell handeln. Die Erben können u.U. - einfach formuliert - noch die Bezugsberechtigung widerrufen. Nach der Rechtsprechung kommt die erforderliche Schenkung nämlich in der Regel erst zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Summe an den Begünstigten auszahlt (BGH, Urteil vom 21.05.2008, IV ZR 238/06).

 

 

Ergeben sich Ansprüche anderer Personen?

Der Pflichtteilsanspruch sichert eine Mindestteilhabe am Nachlass. Dieser Anspruch wird vom Gesetz u.a. dadurch geschützt, dass lebzeitige Schenkungen dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Wenn der Erblasser eine Person zum Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung bestimmt hat, ist damit regelmäßig eine Schenkung verbunden.

 

Doch welchen Wert hat die Schenkung?

 

Nach dem BGH kommt es allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten (juristischen) Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können (BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08).

 

  • Bei der Kapitallebensversicherung ist dies in aller Regel der Rückkaufwert.
  • Bei der Risikolebensversicherung gibt es hingegen keinen Rückkaufswert, so dass hier auf die gezahlten Prämien abzustellen ist.

 

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung richtet sich primär gegen den Erben, kann aber auch - wenn der Nachlass unzureichend ist - den Beschenkten (also den Bezugsberechtigten) treffen.

 

 

Was ist mit etwaiger Steuer?

Der Anfall der Versicherungssumme unterliegt der Erbschaftssteuer.

 

Kann man die Versicherungssumme verlieren?

Der Bezugsberechtigte darf sich in manchen Fällen nicht zu früh über die an ihn ausgezahlte Versicherungssumme freuen.

 

Wird eine Nachlassinsolvenz beantragt, droht eine Anfechtung (§ 134 InsO) durch den Insolvenzverwalter. Es ist dann die Versicherungssumme (hier: nicht lediglich die Prämien oder der Rückkaufwert) an den Nachlass zu erstatten. Eine Beschränkung auf die gezahlten Prämien oder dem Rückkaufwert kommt nach dem BGH nicht in Betracht, da dies den Wertungen des Insolvenzrechts widersprechen würde (BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 252/01, Rn. 34).

 

Angefochten werden können solche unentgeltlichen Leistungen, die bis zu vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt sind. Tückisch ist, dass im Normfall, also einem widerruflichen Bezugsrecht, für den Fristbeginn der Tod des Versicherten maßgeblich ist. Ist dagegen das Bezugsrecht dem Begünstigten unwiderruflich eingeräumt worden, beginnt die Frist bereits mit der Einräumung des Bezugsrechts, also möglicherweise viele Jahre vor dem Tod, so dass die Anfechtungsfrist dann längst verstrichen ist (BGH, Urteil vom 27.09.2012, IX ZR 15/12, Rn. 12).

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht