Immobilienerwerb durch nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

 

Häufig werden Immobilien durch mehrere Personen gemeinsam erworben.

 

Bei einem Erwerb durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auf einen möglichen Anfall von Schenkungssteuer zu achten. 

Eine unentgeltliche und damit steuerpflichtige Schenkung kann vorliegen, wenn einer der beteiligten Erwerber einen höheren finanziellen Anteil am Kauf aufbringt als seiner Eigentumsquote (üblicherweise ½) entspricht, er also einen Teil des dem anderen gehörenden Grundstücksteil „mitbezahlt“.

 

Unter Ehegatten kann dies in der Regel unberücksichtigt bleiben, da die Steuerfreibeträge hoch genug sind. Praktisch relevant wird diese Fragestellung aber, wenn nicht miteinander verheiratete Personen eine Immobilie erwerben. Hier beträgt der Steuerfreibetrag lediglich 20.000 EUR! In diesem Fall stellen die Finanzbehörden teilweise Ermittlungen an und erkundigen sich bei den neuen Eigentümern danach, auf welche Weise der Erwerb finanziert wird.

 

Als „steuerpflichtige Zuwendung“ (Schenkung) gilt dabei sowohl die Zahlung des Kaufpreises aus eigenen Mitteln als auch die künftige Tilgung eines gemeinsamen Kredites. Soweit durch die Leistung an/für den Partner ein Gesamtbetrag von 20.000 EUR (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Jahren!) überschritten wird, fällt immerhin 30% Steuer an.

 

Daher sollte der Miteigentumsanteil, zu dem erworben wird, bei nicht miteinander verheirateten Erwerbern etwa dem Verhältnis der tatsächlichen Finanzierungsbeiträge entsprechen. In Fällen, in denen dies noch unklar ist oder flexibel gehandelt werden soll, kommt ein Erwerb in Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (sog. GbR) in Betracht, da hier die Beteiligungsverhältnisse im Vertrag variabel gestaltet werden können.

 

 

 

 

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar