Nach den letzten statistischen Erhebungen stieg in Deutschland die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften auf circa 2,9 Mio. Paare. Dieses ist eine beachtliche Größe. Das Verhältnis der Anzahl von Ehepaaren zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften liegt damit bei 6 : 1.
Leider verdrängen viele Paare die rechtlichen Konsequenzen eines Zusammenlebens ohne Trauschein. Beispielsweise hat der Partner nach dem Gesetz kein Erbrecht - selbst wenn die Gemeinschaft viele Jahre bestand und es gemeinsame Kinder gibt. Nicht einmal ein Pflichtteil steht dem Partner zu.
Stirbt der Partner, erben nach dem Gesetz andere Personen, z.B. die Eltern, Geschwister oder die eigenen Kinder. Ein gemeinschaftliches Testament können Lebenspartner nicht errichten. Statt dessen kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden oder ein jeder errichtet ein Einzeltestament. Ohne Erbvertrag oder Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.
Selbst wenn der andere Partner zum Alleinerben eingesetzt wird, sollte an Pflichtteilsansprüche gedacht werden. Wenn sich z.B. kinderlose Partner jeweils zu alleinigen Erben einsetzen und einer von beiden stirbt, haben dessen Eltern einen Pflichtteilsanspruch und zwar in beträchtlicher Höhe (50% des Nachlasses!). Die Lösung ist hier, mit den Eltern beim Notar einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.
Bei der Gestaltung einer erbrechtlichen Regelung sind schließlich die steuerlichen Folgen zu bedenken. Anders als bei Ehegatten kommt bei Lebensgefährten nur ein geringer Steuerfreibetrag in Betracht.
Die Partner sollten sich auch mit den Folgen einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit befassen. Ein Partner hat nämlich gegenüber Ärzten und Krankenhäusern keine Auskunftsrechte. Kann sich ein Partner (z.B. gesundheitsbedingt) nicht mehr um sich selbst kümmern oder hat seine Geschäftsfähigkeit verloren, wird vom Gericht für ihn ein Betreuer bestellt, womöglich eine fremde Person. Vermeiden lässt sich dies, indem der Partner in einer Vollmacht und vorsorglich einer Betreuungsverfügung eingesetzt wird.