Es gibt häufig gute Gründe, Teile seine Vermögens "mit warmer Hand" (also zu Lebzeiten) zu übertragen. Klassisches Beispiel ist die Übertragung einer Immobilie auf ein Kind.
Durch eine lebzeitige Regelung kann ein ansonsten späterer Streit um das Erbe minimiert werden.
Zudem ist es häufig so, dass eine finanzielle Unterstützung etwa der Kinder durch die Eltern äußerst hilfreich sein kann. Ein klassisches Beispiel ist, dass ein Kind ein Haus bauen möchte und die Eltern über einen passenden Bauplatz verfügen. Eine jetzige Schenkung kommt folglich mehr gelegen als eine spätere Erbschaft.
Auch steuerlich können sich bei hohem Vermögen der Eltern Vorteile ergeben, da bei einer Schenkung die Freibeträge alle zehn Jahre ausgeschöpft werden werden.
Das Erb- und Schenkungsteuergesetz sieht verschiedene Freibeträge vor. Diese sehen - vereinfacht dargestellt - wie folgt aus:
Machen Sie sich bewusst, warum eine Übergabe erfolgen soll.
Entscheidend ist weiter, was übergeben werden soll.
Wissen sollte man, dass der Schenker - anders als ein Verkäufer - in der Haftung privilegiert ist. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB). Bei Sach- und Rechtsmängeln kommt zudem eine Haftung des Schenkers nur bei arglistigem Verschweigen in Betracht (§§ 523, 524 BGB).
Andererseits muss der Beschenkte - anders als ein Käufer - auch keinen Kaufpreis zahlen. Das Gesetz sieht es daher als für den Beschenkten tragbar an, dass dieser ggf. mit Rückforderungsansprüchen rechnen muss. Der Schenker hat bei Verarmung ein Rückforderungsrecht (§ 528 BGB). Auch kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder eines nahen Angehörigen schuldig gemacht hat (§ 530 BGB).
Schließlich können Übertragungen, insbesondere Schenkungen, unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. von einem Gläubiger oder Insolvenzverwalter des Schenkers) angefochten werden.
Oftmals behalten sich Schenker diverse Rechte vor. Es geht dabei meistens um Nutzungen, also dass die übertragene Immobilie weiter vom Übergeber bewohnt werden kann.
Als Vorbehalte in Betracht kommen z.B. ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht. Dadurch kann der Übergeber die Immobilie weiter selbst nutzen oder vermieten. Häufig sind ferner vorbehaltene Rückforderungsrechte.
Gegenleistungen des Übernehmers sind gleichfalls denkbar. Hier sind Rentenzahlungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten zu nennen. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Versorgungs-/Pflegeverpflichtung.
Übertragen Eltern eine Immobilie auf ein Kind und haben auch noch weitere Kinder, möchten sie diese häufig finanziell gleichstellen. Es kann daher im Übergabevertrag eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Übernehmers geregelt werden.
Der Übergabevertrag sollte schließlich die erbrechtlichen Auswirkungen berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere etwaige pflichtteilsrechtliche Ansprüche.
Bedeutsam sind dabei folgende Konstellationen:
1. Soll die Schenkung auf etwaige Pflichtteilsansprüche angerechnet werden?
Beispiel
Eheleute haben zwei Kinder (Sohn/Tochter). In einem Testament haben sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt. Der Vater überträgt eine Immobilie auf den Sohn. Später stirbt der Vater. Seine alleinige Erbin ist die Ehefrau. Die beiden Kinder sind damit nach ihrem Vater auf den Pflichtteil gesetzt. Der Pflichtteil beider Kinder ist gleich hoch (1/8 des Nachlasses). Dass der Sohn vom Vater schon die Immobilie erhalten hat, ändert daran nichts.
Wenn im Beispiel die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, muss dies bei der Schenkung - also im Übergabevertrag - bestimmt werden. Einseitig nachgeholt werden kann dies nach derzeitiger Gesetzeslage nicht.
2. Soll die Schenkung später unter den Erben ausgeglichen werden?
Beispiel
V ist Witwer. Er hat zwei Kinder (Sohn / Tochter). Er überträgt eine Immobilie auf seinen Sohn. Später stirbt er. Er wird gesetzlich vom Sohn und der Tochter gemeinsam beerbt.
Grundsätzlich sind Zuwendungen, die ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, nicht auszugleichen. Das bedeutet im Beispiel, dass sich die beiden Kinder schlicht das "zu teilen" haben, was der Vater hinterlässt. Dass der Sohn schon eine Immobilie geschenkt erhalten hat, führt also nicht dazu, dass die Tochter im Erbfall mehr bekommt.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Erblasser bei der Zuwendung - also im Übergabevertrag - die Ausgleichung angeordnet hat.
Anders als bei der Pflichtteilsanrechnung kann eine Ausgleichungspflicht auch nachträglich angeordnet werden. Dies geschieht mittels einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag).
3. Was ist mit pflichtteilsberechtigten Angehörigen?
Beispiel
Die Witwe F hat zwei Kinder (Sohn / Tochter). F überträgt ihre einzige Immobilie der Tochter. Einige Jahre nach der Übertragung stirbt F und hinterlässt nur noch einen Geldbetrag in Höhe von rund 6.000 EUR. Nach Abzug der Bestattungskosten verbleibt kein nennenswerter Nachlass. Der Sohn empfindet es als ungerecht, dass seine Schwester die Immobilie hat und er "leer" ausgeht. Ganz so ist es aber nicht. Denn S hat einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Dieser Anspruch richtet sich, soweit der Nachlass nicht reicht, gegen den Beschenkten, also seine Schwester. S muss ihren Bruder T nun "auszahlen". Da sie kein Geld hat und auch keinen Kredit von der Bank bekommt, muss sie die Immobilie verkaufen.
Diese Situation wäre zu vermeiden gewesen, wenn der Sohn an dem Übertragungsvertrag beteiligt worden wäre und insoweit einen Pflichtteilsverzicht erklärt hätte.
Vielfach ist nicht bekannt, dass Schenkungen der notariellen Form bedürfen. Bei Grundstücken kommt hinzu, dass hier immer der gesamte Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf.
Der Notar berät die Beteiligten und gestaltet den Vertrag.
Ihr Ansprechpartner: