Vorsorgevollmacht: Wenn die Geschwister später Belege verlangen

 

Die Wichtigkeit von Vorsorgevollmachten hat sich inzwischen gut herumgesprochen. Sie sorgen dafür, dass eine Vertrauensperson Ihre Angelegenheiten regeln kann, wenn Sie selbst – etwa aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls – dazu nicht mehr in der Lage sind.

 

Doch wie so vieles im Leben hat auch eine Vorsorgevollmacht zwei Seiten. Denn wer bevollmächtigt wird, erhält damit eine erhebliche Verantwortung – und unter Umständen auch Pflichten, an die bei der Errichtung der Vollmacht niemand gedacht hat.

 

Stellen Sie sich folgende Situation vor:

 

Sie werden vorübergehend von Ihrem bevollmächtigten Kind vertreten, weil Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Nach Ihrer Genesung stellen Sie fest, dass zahlreiche Abbuchungen und Auszahlungen von Ihrem Bankkonto erfolgt sind. Sie fragen sich: Wofür ist all das Geld ausgegeben worden? Oder – und das ist in der Praxis noch häufiger – Sie versterben, und Ihre Erben stellen dieselbe Frage.

 

Muss der Bevollmächtigte darüber Rechenschaft ablegen?

 

 

Die Antwort auf diese Frage ist weniger eindeutig, als man vielleicht vermuten würde. In dem Video und diesem Artikel erläutere ich die rechtliche Lage und gebe Ihnen zwei wichtige Ratschläge, wie Sie solchen Konflikten vorbeugen können.

 

 

 

Was darf ein Bevollmächtigter – und was nicht?

 

Zunächst ein häufiges Missverständnis: Eine Vorsorgevollmacht bedeutet nicht, dass die bevollmächtigte Person nach Belieben über Ihr Vermögen verfügen darf. Der Bevollmächtigte handelt in Ihrem Interesse und für Ihre Zwecke. Typische Maßnahmen, die ein Bevollmächtigter vornehmen kann, sind zum Beispiel die Bezahlung von Pflegekosten, die Beauftragung eines Handwerkers für notwendige Reparaturen an Ihrer Immobilie oder die Regelung Ihrer laufenden finanziellen Verpflichtungen.

 

Die entscheidende Frage ist jedoch: Was passiert, wenn unklar ist, ob die vorgenommenen Ausgaben tatsächlich in Ihrem Interesse lagen?

 

Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag – ein rechtlich bedeutsamer Unterschied

 

Ob der Bevollmächtigte zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten rechtlich einzuordnen ist. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen zwei Konstellationen:

 

Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand Ihnen aus reiner Hilfsbereitschaft einen Gefallen tut – etwa wenn ein Nachbar Ihnen etwas aus dem Supermarkt mitbringt. In einem solchen Fall entstehen keine rechtlichen Pflichten. Der Gefällige schuldet Ihnen weder Auskunft noch Rechenschaft.

 

Ein Auftrag hingegen ist ein rechtliches Verhältnis, das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Wer im Rahmen eines Auftrags für einen anderen tätig wird, unterliegt einer Reihe von Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB. Der Beauftragte muss dem Auftraggeber – oder nach dessen Tod den Erben – auf Verlangen mitteilen, was er getan hat, und Belege vorlegen.

 

Die Frage, ob das Handeln aufgrund einer Vorsorgevollmacht als bloße Gefälligkeit oder als Auftrag zu bewerten ist, hat damit erhebliche praktische Konsequenzen.

 

Ein Fall aus der Praxis: LG Ellwangen (2025)

 

Wie brisant diese Frage in der Praxis werden kann, zeigt ein Fall des Landgerichts Ellwangen aus dem Jahr 2025 (LG Ellwangen, Teilurteil vom 31.07.2025, 3 O 284/24). Ein Vater hatte seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Sohn hob im Rahmen dieser Vollmacht rund 25.000 € vom Konto des Vaters ab. Nach dem Tod des Vaters verlangten die übrigen Erben Auskunft darüber, wofür das Geld verwendet wurde, und forderten die Vorlage sämtlicher Belege.

 

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte den Sohn zur Auskunft und Belegvorlage. In seiner Begründung stellte das Gericht klar: Wenn ein Familienangehöriger für einen anderen Familienangehörigen Geldgeschäfte erledigt, sei im Regelfall von einem Auftrag mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Eine andere Bewertung könne nur aufgrund besonderer Umstände im Ausnahmefall in Betracht kommen.

 

Wichtig zu wissen: Andere Gerichte sehen das nicht in dieser Deutlichkeit. Es besteht also eine gewisse Rechtsunsicherheit, die sich je nach Einzelfall unterschiedlich auswirken kann. Gerade deshalb ist es so wichtig, bereits bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht für Klarheit zu sorgen.

 

Warum das Thema so brisant ist

 

Stellen Sie sich die Situation aus Sicht des Bevollmächtigten vor: Ihr Kind hat sich jahrelang um Sie gekümmert, Ihre Finanzen verwaltet, Rechnungen bezahlt, Handwerker beauftragt und alles Nötige organisiert – und das neben dem eigenen Alltag. Nach Ihrem Tod treten dann die Geschwister auf den Plan, die sich möglicherweise selbst um nichts gekümmert haben, und verlangen nun Belege und Auskunft über sämtliche Verfügungen – womöglich über einen Zeitraum von vielen Jahren.

 

Das ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine zutiefst menschliche Frage. Und sie ist leider keine Seltenheit. Nicht selten handeln Erben nach dem Motto: Versuch macht klug – mal sehen, ob wir von dem Bevollmächtigten noch irgendwelche Gelder erhalten können.

 

Zwei Ratschläge: So beugen Sie Konflikten vor

 

1. Klare Regelungen in der Vorsorgevollmacht treffen

 

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten, sollten Sie nicht nur regeln, wer Sie vertreten darf, sondern auch unter welchen Bedingungen. Regeln Sie deutlich, ob mit Ihrer Vollmacht ein Auftragsverhältnis verbunden ist und damit auch die Pflicht des Bevollmächtigten, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie dies ausdrücklich ausschließen oder zumindest einschränken. Möchten Sie hingegen, dass Ihr Bevollmächtigter Rechenschaft ablegt, sollte auch das klar geregelt werden.

 

2. Die Rechte der Erben mitbedenken

 

Befassen Sie sich bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht auch mit der Frage, welche Rechte Ihre Erben nach Ihrem Tod in Bezug auf das Vollmachtsverhältnis haben sollen. Denn wie der Fall des Landgerichts Ellwangen zeigt, sind es regelmäßig die Erben, die nach dem Tod des Vollmachtgebers Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend machen.

Fragen Sie sich: Wollen Sie wirklich, dass Ihr Kind, das sich aufopferungsvoll um Sie gekümmert hat, sich später gegenüber den Geschwistern für jede einzelne Ausgabe rechtfertigen muss? Oder möchten Sie Ihren Bevollmächtigten davor schützen? Auch hierzu bietet sich eine ausdrückliche Regelung in der Vorsorgevollmacht an.

 

Fazit

 

Eine Vorsorgevollmacht ist und bleibt eines der wichtigsten Dokumente der rechtlichen Vorsorge. Doch sie sollte nicht nur regeln, wer handeln darf, sondern auch, welche Pflichten und welche Rechte damit verbunden sind. Je klarer die Regelungen in der Vollmacht sind, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten unter den Familienangehörigen. Wer hier vorausschauend handelt, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch die Person, die sich später um einen kümmert.

 

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