Testament: Das kann ich doch auch selbst!?

Ein Testament kann auf verschiedene Weise errichtetet werden. Sie können es eigenhändig schreiben oder von einem Notar beurkunden lassen.

 

Wenn Sie Ihr Testament selbst errichten wollen, schreiben Sie es unbedingt von Anfang bis Ende mit der eigenen Hand und unterzeichnen es. Dies gilt auch in der heutigen Zeit von eMails und "WhatsApp". So ist z.B. ist ein Testament, dass Sie am Computer getippt, ausgedruckt und unterschrieben haben, unwirksam.

Wenden Sie sich an einen Notar, damit dieser Ihr Testament aufnimmt, wird er Sie zunächst eingehend beraten. Er wird Ihre Vorstellungen und Ihre familiäre sowie wirtschaftliche Situation eingehend mit Ihnen erörtern. Auf dieser Basis wird Ihr Testament formuliert, regelmäßig zunächst als Entwurf.  Dabei wird der Notar rechtlich präzise Formulierungen verwenden („Schlusserbe“, „Vermächtnis“, „Nacherbe“, „Ersatzerbe“ etc.). Nach der Beurkundung wird der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung geben. Nach dem Tod wird es vom Nachlassgericht eröffnet. Es kann daher - anders als bei einem Zuhause aufbewahrten Testament - nach dem Tod von einem unehrlichen "Finder" nicht unterschlagen oder manipuliert werden.

 

Mit dem Tod des Erblassers sperren Banken und Versicherungen in der Regel die Konten. Verfügen die Erben über ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, genügt dies regelmäßig zum Nachweis der Erbenstellung (BGH, Urteil vom 07.06.2005, XI ZR 311/04), so dass die Bankgeschäfte erledigt werden können. Existiert dagegen nur ein eigenhändiges Testament, wird ein Erbschein zu beantragen sein, wobei es Wochen oder gar Monate dauern kann, bis dieser vorliegt. 

 

Wer sein Testament eigenhändig errichtet, spart zwar die Notarkosten. Jedoch müssen die Erben dann Geld für den Erbschein ausgeben - unter dem Strich mehr. 

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht

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