GmbH: Ein Einschreiben ist ein Einschreiben?

Was ist ein Einschreiben?
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Haben Sie sich schon einmal gefragt, was ein „Einschreiben“ ist? Die Deutsche Post kennt immerhin mehrere Arten: 

  • Einschreiben Einwurf
  • Einschreiben
  • Einschreiben Eigenhändig
  • Einschreiben Rückschein
  • Einschreiben Eigenhändig Rückschein.

Welches dieser „Einschreiben“ ist aber gemeint, wenn das für GmbHs maßgebliche Gesetz (z.B. §§ 21, 51 GmbHG) hiervon spricht?

Stellen Sie sich z.B. vor, Sie wollen als Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen. Nach dem Gesetz hat dies „mittels eingeschriebene Briefe“ zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 GmbHG). In der Praxis wurden viele Einladungen per „Einschreiben Einwurf“ verschickt. Dies konnte „bösen“ Gesellschaftern die Möglichkeit geben, einen in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschluss mit der Begründung anzufechten, die Einladung zur Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Argumentativ konnte man sich darauf stützen, dass der Gesetzgeber, als er die Formulierung des Gesetzes vornahm, das „Einschreiben Einwurf“ nicht kannte, da es dieses damals noch nicht gab, sondern nur das „Übergabe-Einschreiben“.

 

Nun dürfte eine Entscheidung des BGH Klarheit geschaffen haben (BGH, Urteil vom 27.09.2016, II ZR 299/15). Der Versand per „Einschreiben Einwurf“ reicht. Zwar betrifft die Entscheidung eine andere Vorschrift des GmbH-Gesetzes, dürfte aber insgesamt auf die Einschreiben-Problematik bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu übertragen sein. Der BGH stellt auf den Zweck der Formvorschrift ab und kommt zu dem Ergebnis, dass diesem auch bei Verwendung eines „Einschreiben Einwurf“ genügt wird.

 

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie entspricht dem Bedarf der Praxis.

 

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar