Kaufvertrag über eine Immobilie, alle wichtigen Begriffe

Testament und Erbvertrag

Video: Testament bei einem Notar

Überblick

Man sollte sich rechtzeitig Gedanken über seinen „letzten Willen“ machen. Wird dieser nicht niedergeschrieben, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kann gewollt sein - in den meisten Fällen jedoch nicht. Deshalb sollten Sie in einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.

 

Ein Testament oder ein Erbvertrag ist daher wesentlicher Bestandteil einer rechtliche Vorsorge.

 

Nichteheliche Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Damit der Lebensgefährte erben kann, bedarf es zwingend einer Verfügung von Todes wegen.

 

Verfügung von Todes wegen

Eine Verfügung von Todes wegen (auch "letztwillige Verfügung" genannt) kann sowohl in Form eines Testaments als auch in Form eines Erbvertrages getroffen werden.

 

Zwischen beiden Arten von Verfügungen bestehen Unterschiede.

 

Übersicht: Testament und Erbvertrag

 

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Übersicht Verfügungen von Todes wegen

Was sind die Unterschiede?

Ein Erbvertrag wird zwischen mehreren Personen geschlossen. Er bedarf notarieller Beurkundung.

 

Ein Testament kann hingegen auch von einer Person allein errichtet werden (Einzeltestament). Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, aber auch nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, bloße Lebensgefährten jedoch nicht! 

 

Die Errichtung eines Testaments kann - anders als ein Erbvertrag - auch ohne Mitwirkung eines Notars erfolgen. Es muss dazu aber eigenhändig geschrieben werden.

 

Unterschiede zwischen einem Testament und einem Erbvertrag bestehen insbesondere hinsichtlich einer Bindung. Ein einfaches Testament kann jederzeit widerrufen und geändert werden. Ein Erbvertrag ist hingegen - wie der Begriff schon zum Ausdruck bringt - ein Vertrag. Verträge können einseitig nicht geändert werden, sondern nur mit Zustimmung des Vertragspartners. In einem Erbvertrag kann also der Vertragspartner als Erbe eingesetzt werden und sich sicher sein, dass sich daran - ohne seine Mitwirkung - nichts ändert. Sofern eine solche feste Bindung aber nicht gewollt ist, kann auch dies in einem Erbvertrag geregelt werden. Daher bietet ein Erbvertrag flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Hinzukommt, dass ein in einem Erbvertrag auch ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden kann, was bei einem Testament nicht möglich ist.

 

Ein gemeinschaftliches Testament ist hinsichtlich der Bindung mit einem Erbvertrag zu vergleichen. Wird nichts anderes in dem Testament geregelt, kann es zu Lebzeiten beider Ehegatten geändert und widerrufen werden, nach dem ersten Todesfall jedoch nicht mehr. Eine Ausnahme gilt dann, wenn in dem Testament eine Änderungsmöglichkeit aufgenommen worden ist.

Steuerungsinstrumente

Überblick

Überblick Gestaltungsinstrumente Testament Erbvertrag

Erbeinsetzung

Als erstes Gestaltungsmittel eines Testaments oder Erbvertrages ist die Erbeinsetzung zu nennen. Der Erbe übernimmt mit dem Tod des Erblasser dessen rechtliche Position mit allen Rechten und Pflichten. Ohne eine Erbeinsetzung gilt die gesetzliche Erbfolge.

 

Als Erbe kann jede natürliche oder juristische Person eingesetzt werden. Eine "natürliche Person" ist jeder Mensch. Mit "juristische Person" ist kein Richter oder Anwalt gemeint, sondern z.B. Gesellschaften (etwa eine GmbH oder AG), Vereine, oder Stiftungen. Ein Mensch ist auch schon erbfähig, wenn er noch gar nicht geboren, aber schon gezeugt ist (§ 1923 BGB). Tiere können nicht erben, da sie zivilrechtlich "Sachen" sind (§ 90a BGB).

 

Der Erblasser ist frei, wen und wie viele Personen er zu seinem Erben bestimmt. Er kann die Bestimmung seines Erben aber nicht einem Dritten überlassen. Werden mehrere Personen Erben, so bilden sie eine Erbengemeinschaft.

 

Da es nicht zwingend ist, dass der eingesetzte Erbe später auch wirklich Erbe wird, sollten auch Ersatzerben bestimmt werden.

 

So wie ein Erbe in einem Testament berufen werden kann, kann der Erblasser umgekehrt eine Person oder mehrere Personen schlicht von der Erbfolge ausschließen (Enterbung).

 

Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Dadurch erhält der Vorerbe den Nachlass für eine bestimmte Zeit, danach automatisch der eingesetzte Nacherbe. Der Vorerbe unterliegt dabei gesetzlichen Beschränkungen, sofern er von diesen im Testament nicht befreit wurde. Weiter wird der Nacherbe durch einen Vollstreckungsschutz und eine Mittelsurrogation gestärkt.

 

Das klingt kompliziert? Zur Veranschaulichung soll das nachfolgende Beispiel dienen.

 

Beispiel:

Ein Großvater setzt seinen Sohn S zum Vorerben und dessen Tochter E (also das Enkelkind) zum Nacherben ein.

 

Mit dem Tod des Großvaters fällt der Nachlass dessen Sohn zu. Er ist aber in seinen Verfügungsmöglichkeiten beschränkt. Gehört zum Nachlass z.B. eine Immobilie, kann der Sohn diese nicht verkaufen -  es sei denn, die Enkelin ist damit einverstanden.

 

Sofern der S Schulden hat, können die Gläubiger die zur Vorerbschaft gehörenden Gegenstände nicht im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten.

 

Ein zur Vorerbschaft gehörendes Auto kann vom S genutzt, also gefahren, werden. Verkauft er den Pkw für 20.000 EUR, so gehört nun - statt des Pkws - der gezahlte Kaufpreis zur Nacherbschaft (Mittelsurrogation).

 

Hat der S selbst ein Testament errichtet und seine Nachbarin zur Alleinerbin eingesetzt, fällt mit seinem Tod der vom Großvater stammende Nachlass gleichwohl der Nacherbin, also der Tochter E, zu.

 

Vermächtnis

In einem Testament oder Erbvertrag kann man sich verschiedener Steuerungsinstrumente bedienen. Mit einem Vermächtnis kann einer Person ein bestimmter Vermögensgegenstand oder ein Recht (z.B. Wohnungsrecht oder Nießbrauch) zugesprochen werden, ohne dass sich die Erbeinsetzung ändert.

 

Beispiel:

Zu Erben werden die Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt. Da beide Kinder unmusikalisch sind und die Cousine Musik studiert, wird ihr der Flügel vermacht. Die Kinder erben dann alles, müssen der Cousine aber den Flügel überlassen.

Auflage

Eine Auflage belegt z.B. den Erben mit einer Pflicht. Anders als bei einem Vermächtnis hat der Begünstigte aber keinen Anspruch auf Erfüllung.

 

Beispiel:

Ich machen meinem Erben zur Auflage, meinen Hund bis zu seinem Tod persönlich zu versorgen.

 

Wenn der Erblasser die Erfüllung der Auflage sichergestellt haben möchte, kann etwa ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

 

Testamentsvollstreckung

Mit einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser sicherstellen, dass sein Wille später umgesetzt wird. 

 

Eine Testamentsvollstreckung kommt beispielsweise in Betracht

  • bei minderjährigen, "zu jungen" oder geschäftlich unerfahrenen Erben
  • zum Schutz der Erben vor sich selbst
  • zur Verwaltung / Auseinandersetzung bei einer größeren Erbengemeinschaft
  • zum Schutz des Nachlasses vor Gläubigern des Erben

Die Aufgaben des Testamentsvollstrecker richten sich nach den Anordnungen im Testament.

 

Den Regelfall bildet die Abwicklungsvollstreckung, d.h. der Testamentsvollstrecker setzt die Verfügungen des Erblasser um, er erfüllt die Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse oder Auflagen und "verteilt" dann das Erbe.

 

Es gibt auch die sog. Verwaltungsvollstreckung. Bei ihr hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass z.B. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Miterben zu verwalten.

 

Eine Testamentsvollstreckung kann flexibel ausgestaltet werden.

 

Teilungsanordnung

Sie können in einer Verfügung von Todes wegen auch eine Teilungsanordnung treffen. Damit ordnen Sie an, wie sich die Erben hinsichtlich der einzelnen zum Nachlass gehörenden Sachen „auseinanderzusetzen“ haben.

 

Beispiel:

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an der Immobilie Ihres Sohnes angrenzt. Im Testament können Sie alle Kinder zu Ihren Erben bestimmen und zugleich anordnen, dass aus dem Nachlass der Sohn das besagte Grundstück soll.

Vormundschaftsrechtliche Anordnungen

In einer Verfügung von Todes wegen können Sie auch Anordnungen für ihr noch minderjähriges Kind treffen. So kann ein Vormund benannt werden, der nach dem Ableben beider sorgeberechtigten Elternteile dann befugt wäre, das Kind zu vertreten. Weiter kann der andere Elternteil von einer Verwaltung des vom minderjährigen Kind geerbten Nachlasses ausgeschlossen und für diese Aufgabe eine andere Person benannt werden.

Besondere Arten letztwilliger Verfügungen

Eine letztwillige Verfügung, gleich in welcher Form (Testament oder Erbvertrag) ist stets eine individuelle Angelegenheit, bei der es - wie Juristen gerne formulieren - auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

 

Unter der Vielzahl an Verfügungen haben sich einige besondere Arten herausgebildet.

 

Übersicht besondere Arten von Testamenten und Erbverträgen

Patchwork-Familie

In der Patchwork-Familie stehen die Kinder in unterschiedlicher Beziehung zu den jeweiligen Ehegatten/Partnern. Es gibt ggf. jeweils einseitige Kinder und etwaig gemeinsame Kinder. Aus der unterschiedlichen Verwandtschaft resultieren Unterschiede im gesetzlichen Erbrecht und Pflichtteilsrecht. So ist ein Stiefkind weder gesetzlicher Erbe noch pflichtteilsberechtigt.

 

In einer solchen Situation sollte die Erbfolge nicht dem Gesetz überlassen bleiben, sondern geregelt werden!

 

Die Ehegatten haben bei auch eine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob der Längerlebende der beiden Ehegatten berechtigt sein soll, die Verfügung noch zu ändern.

 

Geschiedenen-Testament

Bei dieser Testamentsart geht es darum, den Ex-Partner und Elternteil eines gemeinsamen Kindes aus der Erbfolge und einer Verwaltung des vom Kind geerbten Vermögens herauszuhalten.

 

Beispiel:

Die geschiedene Frau M hat seit vielen Jahren einen neuen Partner. Sie hat aus der früheren Ehe ein noch minderjähriges Kind. Zum anderen Elternteil (dem "Ex") besteht eine völlige Ablehnung, wenn nicht sogar Feindschaft.

 

  • Stirbt die Mutter und das Kind erbt, dann würde die Erbschaft von dem verbleibenden anderen sorgeberechtigten Elternteil verwaltet werden. Das würde M sicherlich nicht wollen.

 

  • Würde das Kind nach seiner Mutter versterben, würde dessen Nachlass, den es erst kurz zuvor von der Mutter geerbt hat, beim Vater „landen“ - also von diesem geerbt werden. Dieses hätte die Mutter sicherlich erst recht nicht gewollt.

 

Hier wäre der M zu empfehlen gewesen, ein Testament zu errichten. In der Gestaltung des Testaments wäre eine Vor- und Nacherbfolge zum Einsatz gekommen. Zugleich wäre der Kindesvater von der Verwaltung des Nachlassvermögens des Kindes ausgeschlossen und stattdessen z.B. der neue Partner der M  als "Verwalter" (konkret: Ergänzungspfleger) benannt worden.

 

Behindertentestament

Der Begriff "Behindertentestament" klingt seltsam. Worum geht es? Eltern wollen schlicht ihr Kind, das aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und daher auf staatliche Hilfe angewiesen ist, für den Erbfall zu schützen.

 

Eine Erbschaft oder einen Pflichtteil hätte das Kind einzusetzen, da staatliche Hilfen regelmäßig nachrangig sind. Ein nennenswerter Vorteil durch einen Verbrauch der Erbschaft bei einem gleichzeitigen "Ruhen staatlicher Hilfen" würde sich für das Kind folglich nicht ergeben.

 

Hier bedarf es einer besondereren Konstruktion.

 

Bedürftigentestament

Ein Bedürftigentestament berücksichtigt die Besonderheiten, wenn z.B. das Kind überschuldet ist. Denn wird das Kind „normaler Erbe“, steht der geerbte Nachlass den Gläubigern des Kindes zum Zugriff offen.

 

Unternehmertestament

Ein sog. Unternehmertestament ist eine komplexe Angelegenheit. Hier fließen in besonderem Maße das Erb- und Steuerrecht sowie das Gesellschaftsrecht zusammen.

 

Die von einem Unternehmer, der seinen Nachlass regeln will, verfolgen Zwecke sind vielfältig. Soll das Unternehmen nach dem Tod fortgeführt werden oder kann es veräußert werden?

 

Es gibt zahlreiche Fragestellungen und zu beachtende Störfälle, denen in der Gestaltung vorbeugend zu begegnen ist.

 

Die Errichtung eines einfachen Testaments oder eines Erbvertrages genügt häufig nicht. Nicht selten müssen auch Gesellschaftsverträge geändert werden

 

Testamentsregister

Seit dem Jahr 2012 gibt es das sog. Zentrale Testamentsregister. Dieses wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt.

 

Notare, die ein Testament oder einen Erbvertrag beurkundet haben, sind verpflichtet, das Testament im Testamentsregister zu registrieren. Dabei wird nicht der Inhalt des Testaments hinterlegt, sondern es werden nur die sog. Verwahrangaben angemeldet:

  • Daten des Erblasser (Name, Geburtsdaten, Anschrift etc.)
  • Art der Urkunde (z.B. Testament, Erbvertrag, Erbverzicht)
  • Verwahrende Stelle: regelmäßig ist dies das Amtsgericht am Sitz des beurkundenden Notars

Die beurkundete Testament oder der Erbvertrag wird vom Notar im Original in einem verschlossenen Umschlag bei "seinem" Amtsgericht in Verwahrung gegeben.

 

Im Sterbefall wird das Testamentsregister von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft und das zuständige Nachlassgericht informiert.

 

Dadurch wird sichergestellt, dass nach dem Tod möglichst schnell gehandelt werden kann.

Fragebogen

Wenn Sie einen Besprechungstermin für Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag vereinbaren, dann helfen Sie uns, indem Sie uns vorab wichtige Informationen zukommen lassen.

 

Wir haben daher für Sie einen Fragebogen zusammengestellt. Dieser dient als eine erste Informations- und Besprechungsgrundlage.

 

Wichtig: Die einzelnen Punkte stellen nur eine erste Grobinformation dar.

 

Der Notar wird Sie in dem Besprechungstermin in jedem Fall individuell zu Ihrer Situation und Ihren Vorstellungen beraten, bevor er dann auf Basis des  Gesprächs einen ersten Entwurf erstellt und Ihnen zur Verfügung stellt.

 

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Fragebogen Testament Erbvertrag.pdf
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Ihre Ansprechpartner:

Heiko Müller
Rechtsanwalt und Notar

u.a. Fachanwalt für Erbrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

 

 

Lutz Hammermeister
Rechtsanwalt und Notar