Ein wenig Erbrecht beim Mietrecht

Was kann passieren, wenn der Mieter den Vermieter beerbt?

 

Dazu ein Fall: V vermietet dem M eine Wohnung. V stirbt und wird von mehreren Personen beerbt, zu denen auch M zählt. M freut sich über die Erbschaft und stellt seine Mietzahlungen ein, obwohl er über hinreichende finanziellen Mittel verfügt. Die anderen Miterben sind empört und kündigen daraufhin das Mietverhältnis. Die Sache landet vor Gericht.

 

Die Frage ist, ob die Miterben berechtigt waren, das Mietverhältnis zu kündigen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 11.10.2016, 67 S 190/16) sagt: „Nein“.

 

Warum? Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam. Zum Nachlass gehört auch das Mietverhältnis. Maßnahmen „ordnungsgemäßer Verwaltung“ können die Miterben mit Stimmenmehrheit treffen.

 

Nach der Entscheidung des LG Berlin ist die Kündigung eines grundsätzlich zahlungsfähigen Mieters jedoch keine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung.  Denn gerade bei ungewisser Anschlussvermietung sei sie nicht geeignet den Nachlass nachhaltig zu sichern oder gar zu vermehren.

 

Fazit: Da M seiner eigenen Kündigung nicht zugestimmt hat, war die Kündigung unwirksam. Den Miterben verbleibt die Möglichkeit, die offene Miete gerichtlich gegenüber M geltend zu machen.

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar